BGH: Hat ein minderjähriges Kind Anspruch darauf, nicht als Kind eines bestimmten Prominenten „geoutet“ zu werden?

veröffentlicht am 4. Dezember 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 29.04.2014, Az. VI ZR 138/13
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB , Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG
, Art. 8 Abs. 1 EMRK

Der BGH hat entschieden, dass ein minderjähriges Mädchen grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, nicht als Kind eines bestimmten Prominenten „geoutet“ zu werden. Es handele sich um eine nicht-rechtswidrige Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Das Interesse des Mädchens am Schutz ihrer Persönlichkeit überwiege das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit nicht. Zum Volltext der Entscheidung:


Bundesgerichtshof

Urteil

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2014 durch … für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 18. Dezember 2012 aufgehoben und das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 2012 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

Die im Zeitpunkt der Berichterstattung 14 Jahre alte Tochter des Fernsehmoderators Günther J. nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Bekanntgabe des zu Günther J. bestehenden Kindschaftsverhältnisses in Anspruch.

Im Jahr 1997 wurde die Klägerin von Günther J. und seiner Ehefrau Thea S.-J. als Kind angenommen. Die Klägerin trägt den Familiennamen S. Über das Kindschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und Günther J. wurde bis Sommer 2011 in verschiedenen Presseveröffentlichungen unter Angabe des Vornamens der Klägerin, ihres Alters und des Namens ihrer Eltern berichtet. In der Ausgabe der Zeitschrift „Frau im Spiegel“ vom 8. Juli 2011 veröffentlichte die Beklagte unter der Überschrift „Gefragt wie ein Popstar“ einen Bericht über einen Auftritt von Günther J. im Rahmen des sogenannten „Zeitcampus“ in der Frankfurter Goethe-Universität. Darin hieß es unter voller Namensnennung u.a.: „Zurückhaltender ist er, was sein Privatleben angeht. Er ist mit Diplompädagogin Thea S., 50, verheiratet. Das Paar hat vier Kinder, die leiblichen Töchter Svenja, 22, und Kristin, 18, dazu die Adoptivtöchter Katja, 14, und Mascha, 21.“

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, zu veröffentlichen, dass die Klägerin ein Kind von Günther J. ist. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Veröffentlichung zu, sie sei die Tochter von Günther J. Das Interesse der Klägerin daran, dass nicht verbreitet werde, dass sie die Tochter eines bekannten Fernsehmoderators sei, überwiege das Interesse der Beklagten daran, diesen Umstand öffentlich zu machen. Die Klägerin habe keinen Anlass dazu gegeben, dass über sie in identifizierbarer Weise berichtet werde. Zwar gehöre die Zugehörigkeit eines Menschen zu einer bestimmten Familie eher zur Sozialsphäre als zur Privatsphäre. Aber auch die Sozialsphäre sei nicht dem grenzenlosen Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt. Dabei sei maßgebend, ob über Verhaltensweisen oder Verhältnisse der betroffenen Person berichtet werde, die auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen seien. Um derartige Verhaltensweisen gehe es hier aber nicht. Die Klägerin sei als Kind unter 14 Jahren besonders schutzwürdig und habe ein besonderes Interesse daran, in dieser Phase ihrer Entwicklung nicht dadurch beeinträchtigt zu werden, dass die Blicke der Öffentlichkeit auf sie gelenkt würden und sie sich in ihrer Umwelt nicht unbefangen verhalten könne. Durch die Entscheidung ihrer Eltern, sie nicht an der Prominenz ihres Vaters teilhaben zu lassen, erfahre ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht eine Verstärkung durch den besonderen Grundrechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Demgegenüber bestehe ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit, über die Klägerin informiert zu werden, allenfalls in so geringem Maße, dass es das Schutzinteresse der Klägerin nicht zu überwiegen vermöge. Veröffentlichungen über die persönlichen Verhältnisse des Vaters der Klägerin könnten auch erfolgen, ohne dass über die Klägerin in einer Weise berichtet werde, die sie für Dritte erkennbar mache.

II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der Bekanntgabe des zwischen ihr und Günther J. bestehenden Kindschaftsverhältnisses zu.

1.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis allerdings zu Recht angenommen, dass die Klägerin durch die Bekanntgabe ihres Vornamens, ihres Alters und des zwischen ihr und Günther J. bestehenden Kindschaftsverhältnisses in ihrem in Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Betroffenes Schutzgut ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das über den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen hinausgeht und ihm die Befugnis gibt, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2013 – VI ZR 304/12, AfP 2014, 58, zur Veröffentlichung in BGHZ 198, 346 bestimmt; vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 28; vom 13. November 1990 – VI ZR 104/90, AfP 1991, 416, 417; BVerfGE 65, 1, 43). Allerdings gewährt es dem Einzelnen kein unbeschränktes dingliches Herrschaftsrecht über bestimmte Informationen, sondern findet seine Grenze in den Rechten Dritter – beispielsweise auf Meinungs- und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2013 – VI ZR 304/12, AfP 2014, 58 Rn. 13; BVerfGE 84, 192, 195; BVerfG, WM 2013, 1772, 1773 f.).

2.
Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist aber nicht rechtswidrig. Das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit überwiegt das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit nicht.

a)
Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, AfP 2014, 135 Rn. 22; vom 5. November 2013 – VI ZR 304/12, AfP 2014, 58 Rn. 13; vom 13. November 1990 – VI ZR 104/90, AfP 1991, 416, 417).

b)
Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Dabei war zu Gunsten der Klägerin in die Abwägung einzustellen, dass sie im Zeitpunkt der Veröffentlichung erst 14 Jahre alt war. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann durch die Berichterstattung empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen. Dabei kann eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines Kindes nicht nur dann vorliegen, wenn das Kind die persönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt. Eine Beeinträchtigung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn Dritte persönlichkeitsbezogene Informationen verbreiten und dies dazu führen kann, dass dem Kind in Zukunft nicht unbefangen begegnet wird oder es sich speziellen Verhaltenserwartungen ausgesetzt sieht (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2013 – VI ZR 304/12, AfP 2014, 58 Rn. 17 mwN).

Zu Gunsten der Beklagten fällt dagegen ausschlaggebend ins Gewicht, dass die in der angegriffenen Berichterstattung mitgeteilten Informationen über die Klägerin bereits vor der Veröffentlichung einer breiten Öffentlichkeit bekannt waren und die Sicht auf die Klägerin prägten. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, waren in den Jahren 2000, 2001, 2006 bis 2009 und 2011 jedenfalls zwölf Presseberichte in unterschiedlichen – jeweils auflagenstarken und breite Bevölkerungsschichten erreichenden – Medien erschienen, in denen im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über den prominenten Vater der Klägerin ihr Vorname, Alter und das zwischen ihr und Günther J. bestehende Kindschaftsverhältnis mitgeteilt wurden.

So berichtete die Rheinische Post in einem Beitrag vom 7. Mai 2000 mit dem Titel „Günther J. adoptiert zweites Waisenkind“ unter voller Namensnennung darüber, dass der Fernsehmoderator und seine Lebensgefährtin Thea 1997 „die damals neun Monate alte Katja“ aus einem sibirischen Waisenhaus geholt hätten.

Im Hamburger Abendblatt vom 9. Juli 2001 wurde eine ausführliche und mit Fotos von Günther J. und seiner Lebensgefährtin sowie der von ihnen bewohnten Villa bebilderte Reportage mit dem Titel „Beim Quotenkönig zu Hause – Ein Gespräch mit Günther J. übers Fernsehen, das Geld und sein Leben“ veröffentlicht, die nähere Einblicke in sein Familienleben gewährt. In dem Artikel heißt es unter voller Namensnennung u.a.: „Deshalb bittet Günther J. in die nüchterne Wohnstube, wo ein großer Holztisch samt Stühlen und ein riesiges Bücherregal stehen. … In dem Raum tobt die zweijährige Mascha, der jüngste Spross der Familie, aufgedreht wie ein Duracell-Hase herum. „Das geht schon den ganzen Vormittag so“, sagte J. Leichte Verzweiflung schwingt mit. Thea könnte helfen. Doch Thea S. (42), J.’s Lebensgefährtin, ist beim Einkaufen. Also muss Svenja ran. „Mascha ist quakig, Mama in der Stadt. Kümmerst Du Dich bitte?“ … Thea ist vom Einkaufen zurück, steckt den Kopf durch die Tür. Fragt, weshalb Mascha so schreit. Papa J. weiß es auch nicht so recht. … Draußen hat der Regen nachgelassen. Mascha schreit wieder. Thea wirbelt in der Küche rum, eine Putzfrau saugt den Eingang. „Der Reporter geht jetzt wieder“, sagt Günther J. „Tschüüüs“, hallt es aus mehreren Ecken.“ Unter dem Foto von Günther J. und seiner Lebensgefährtin heißt es: „Vater, Mutter und vier Töchter. Der viel gefragte Fernsehmoderator Günther J. und seine Lebensgefährtin Thea S. (40), mit der er seit 14 Jahren zusammen ist. Die beiden haben vier Töchter, zwei leibliche, Svenja (12) und Kristin Maria (8), sowie die beiden Adoptivtöchter Katja (4) und Mascha (2) aus Sibirien.“

In einem Beitrag auf Focus Online vom 1. Juli 2006 wird unter dem Titel „Prominente Schul-Meinungen“ das Ergebnis einer (angeblichen) Befragung von Kino- und Fernsehstars mit schulpflichtigen Kindern wiedergegeben. Darin heißt es unter voller Namensnennung u.a.: „Günther J., 49, TV-Moderator und Produzent, Vater von Svenja 16, Kristin 12, Katja, 9, und Mascha, 5: „Ich plädiere immer für eine möglichst breite Allgemeinbildung und keine zu frühe Spezialisierung. Es ist natürlich die große Streitfrage: Ist es wichtiger, Goethes Erlkönig zu kennen oder Windows zu beherrschen?““.

In einem Beitrag vom 27. Dezember 2006 auf Spiegel Online wird unter voller Namensnennung berichtet, dass Günther J. seiner Frau Thea S. und seinen vier – jeweils namentlich benannten – Töchtern zuliebe zum ersten Mal auf die Moderation der Vier-Schanzen-Tournee im Fernsehen verzichte. Dabei wird auf die Adoption der Klägerin im Jahr 1997 hingewiesen.

Im manager magazin vom 10. Juli 2007 wurde ein umfassender, mit sieben Fotos von Günther J. bebilderter Artikel mit dem Titel „Das Prinzip J.“ veröffentlicht, der sich mit der Frage befasst, was jeder Manager von Günther J. lernen könne. Günther J. wird umfassend charakterisiert. Unter „10. Der Privatier“ heißt es unter voller Namensnennung u.a.: „J. weiß: Es gibt ein Leben neben dem Job. Es ist das wichtigere. Und es erfordert mindestens so viel Engagement und Akribie wie der Beruf. Seit 20 Jahren ist Günther J. mit Thea S. liiert. Im vergangenen Jahr hat das Paar unter Ausschluss der Öffentlichkeit geheiratet. Sie haben vier Töchter, Svenja und Kristin, 18 und 14 Jahre alt, sowie die adoptierten russischen Waisenmädchen Katja und Mascha, 10 und 8.“ Unter „11. Der Zuchtmeister“ wird berichtet, wie Günther J. seine Töchter „liebevollstreng“ erzieht und ihnen Bildung und Werte vermittelt.

Die Berichterstattung im manager magazin ist Gegenstand eines Beitrags in der Berliner Zeitung vom 30. April 2007. Darin heißt es unter voller Namensnennung u.a.: „“Der Zuchtmeister“ steht über dem Teil des neunseitigen Porträts von Günther J. (50, „Wer wird Millionär“), der detailliert über sein Vatersein erzählt. Autor H. S. (43) beschreibt im „manager“Magazin, wie Erziehung im Hause J. abläuft. Und zwar dürfen wir uns das so vorstellen: Der Fernseher läuft selten. Keine waldorfmäßige Abstinenz, aber er achtet genau darauf was, geschaut wird. Die Mädchen üben täglich eine halbe Stunde Klavier. Mit den „Mädchen“ sind die vier Töchter Svenja (18), Kristin-Maria (14), Katja (10) und Mascha (8) gemeint.“ Der Beitrag ist mit einem Foto von Günther J. und seiner Lebensgefährtin bebildert, unter dem ausgeführt wird: „Nach 18 Jahren Liebe heiratete Thea S. (47) vor einem Jahr Günther J. Sie managt Haushalt und Familie, er…“

In einem Beitrag der Berliner Zeitung vom 7. Juli 2006 wird unter Hinweis auf die im Jahr 1997 erfolgte Adoption des russischen „Mädchen Katja“ unter voller Namensnennung über die Hochzeit von Günther J. und seiner Lebensgefährtin Thea S. berichtet.

Die Hochzeit des Fernsehmoderators ist auch Gegenstand einer Berichterstattung in der Berliner Morgenpost vom 10. Juni 2008, in der unter voller Namensnennung u.a. darauf hingewiesen wird, dass Günther J. und Thea S. zwei adoptierte Kinder haben, „Katja (8) und Mascha (6) aus Sibirien“.

In einem Beitrag in der Berliner Zeitung vom 30. Juni 2007 wird über einen Auftritt von Günther J. in der Talkshow „Maybrit Illner“ berichtet. Darin heißt es unter voller Namensnennung u.a.: „Bei der Erziehung seiner vier Töchter (Svenja 18, Kristin Maria 14, die Adoptivkinder Katja 10 und Mascha 7) hält J. sich an strikte elterliche Autorität. „Wenn Sie Kindern partnerschaftlich und demokratisch klar machen wollen, dass sie ihr Zimmer aufräumen sollen, wird das schwierig“, erläutert J. seinen Standpunkt. Seiner Meinung nach müssen Eltern klar „die Richtung vorgeben“, sonst sei „Chaos“ vorprogrammiert.“

Ein Beitrag auf Bild.de vom 13. April 2009 befasst sich mit dem Schicksal „der adoptierten Super-Promis“. Darin heißt es unter voller Namensnennung u.a.: „Prominente Adoptiveltern in Deutschland: Günther J. (52) und Thomas G. (58). J. adoptierte mit Ehefrau Thea (48) zwei Kinder aus Sibirien: die Waisen Katja (11) und Mascha (9).“

In einem Beitrag von TV Spielfilm aus dem Jahr 2009 werden die prominenten Adoptivväter Günther J. und Thomas G. verglichen. Darin heißt es unter voller Namensnennung u.a.: „Neben leiblichem Nachwuchs – … – haben sich beide auch für Adoptivkinder entschieden. Als die G.s ihrem R. 1989 Brüderchen T. vorstellten – … – , gerieten sie in die Kritik, weil Geld an einen Vermittler und die leibliche Mutter geflossen sein soll. Einer Studie für terre des hommes zufolge äußerte G. damals bedauernd: „Ich wusste einfach nicht, an wen ich da geraten war. Für Adoptionen ist das Jugendamt zuständig. Es weiß über alles Bescheid, auch über die 10.000 DM.“ J. blieb acht Jahre später eine öffentliche Diskussion erspart, als er mit seiner Thea der damals 13 Monate alten Katja, einem Waisenkind aus Russland, ein neues Zuhause gab.“

Darüber hinaus war in der seit 9. Februar bis jedenfalls Ende Juli 2011 auf dem Internetportal RTL.de abrufbaren Biographie von Günther J. unter voller Namensnennung ausgeführt: „Privat lebt Günther J. mit seiner Frau Thea S. (46), die er am 7. Juli 2006 heiratete, in Potsdam. Bereits 1989 und 1993 wurden die gemeinsamen Kinder, Svenja und Kristin, geboren. Im Dezember 1997 adoptierte das Paar die damals 13 Monate alte Katja, ein Waisenkind aus Sibirien. Anfang 2000 adoptierte das Paar wieder ein sibirisches Mädchen.“

Der Name der Klägerin, ihr Alter und das zwischen ihr und Günther J. bestehende Kindschaftsverhältnis waren damit bereits vor der Veröffentlichung einer großen Zahl von Personen bekannt geworden, die sie ihrerseits weitergeben konnten. Die Klägerin hatte ihre Anonymität vor der angegriffenen Berichterstattung verloren; angesichts der Kürze der zwischen den letzten Vorveröffentlichungen und der angegriffenen Berichterstattung liegenden Zeit hatte sie ihre Anonymität noch nicht wieder erlangt. Die angegriffene Berichterstattung fügte dem nichts Neues hinzu und hatte damit keinen eigenständigen Verletzungsgehalt (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 1999 – VI ZR 264/98, VersR 1999, 1250, 1252; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 33; EGMR, NJW 1999, 1315, 1318).

c)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Veröffentlichung der bereits bekannten Informationen auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht bestehe und Veröffentlichungen über die persönlichen Verhältnisse des Vaters der Klägerin erfolgen könnten, ohne dass der Vorname und das Alter der Klägerin mitgeteilt würden. Zwar wertet die Veröffentlichung der persönlichen Daten der Klägerin den Artikel über den Auftritt von Günther J. beim Campus-Talk an der Goethe-Universität nur in seinem Unterhaltungswert auf und macht ihn anschaulicher. Es gehört aber zum Kern der Meinungs- und Medienfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses wert halten und was nicht. Dabei können auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen oder über ihren sozialen Kontext, am Schutz der Meinungsfreiheit teilnehmen (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, AfP 2012, 53 Rn. 19; vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 13; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 256/06, AfP 2008, 606 Rn. 13). Denn die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 332/09, AfP 2012, 47 Rn. 27; BVerfG, AfP 2010, 145 Rn. 28; AfP 2010, 365 Rn. 29).

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Urteil vom 29.06.2012, Az. 324 O 72/12
OLG Hamburg, Urteil vom 18.12.2012, Az. 7 U 66/12

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