BGH: Ist die niederländische Biermarke „BAVARIA HOLLAND BEER“ eine Verletzung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Bayrisches Bier“?

veröffentlicht am 26. September 2011

BGH, Urteil vom 22.09.2011, Az. I ZR 69/04
§ 126 MarkenG, § 127 Abs. 3 MarkenG

Der BGH hat eine markenrechtliche Streitigkeit über die Marke „BAVARIA HOLLAND BEER“ – nach einer Vorlageentscheidung durch den EuGH – an die Berufungsinstanz zurückverwiesen. Der Bayerische Brauerbund e.V. sah in der 28.04.1995 u.a. für „Bier“ eingetragenen internationalen Marke eine Verletzung der geschützten geographischen Angabe „Bayerisches Bier“, welche der Verband per Antrag am 20.01.1994 durch die Bundesregierung zur Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben hatte anmelden lassen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 des Rates vom 28.06.2001 war die Eintragung der geographischen Angabe erfolgt. Der EuGH hat auf eine Vorlage des BGH entschieden, dass es für den Zeitrang (Vorrang) der Ursprungsbezeichnung nicht auf deren Anmeldung, sondern die Veröffentlichung der Eintragung im europäischen Recht ankommt.

Zitat aus der Pressemitteilung 144/2011 des BGH vom 23.09.2011: „[…] Das Berufungsgericht, das für den Schutz der geographischen Angabe „Bayerisches Bier“ ausschließlich die europäische Verordnung herangezogen hatte, wird nunmehr prüfen müssen, ob der mit der Klage geltenden gemachte Anspruch aus den Bestimmungen des deutschen Markengesetzes zum Schutz geographischer Herkunftsangaben (§§ 126, 127 MarkenG) hergeleitet werden kann. Dieser Schutz nach nationalem Recht tritt zwar grundsätzlich hinter den Schutz aus dem europäischen Recht zurück, besteht aber bis zur Eintragung der Angabe „Bayerisches Bier“ in dem bei der Europäischen Kommission geführten Register fort. In Betracht kommt vorliegend, dass die Marke der Beklagten den Ruf der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ in unlauterer Weise ausnutzt (§ 127 Abs. 3 MarkenG). […]“

I