BGH: Ist eine Markenanmeldung bezüglich eines lokal begrenzt geschützten Unternehmenskennzeichens bösgläubig, muss keine Löschung erfolgen

veröffentlicht am 23. März 2016

BGH, Beschluss vom 15.10.2015, Az. I ZB 44/14
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, § 50 Abs. 1 MarkenG

Der BGH hat entschieden, dass eine Marke nicht gelöscht werden muss, wenn zwar zum Zeitpunkt der Anmeldung eine Bösgläubigkeit vorlag, aber lediglich ein Unternehmenskennzeichen mit einem lokal beschränkten Tätigkeitsgebiet beeinträchtigt wird (hier: Veranstaltungsgebäude in Berlin). Dadurch werde grundsätzlich nicht die Löschung der Eintragung einer Marke, die Schutz für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beanspruche, gerechtfertigt. Der Inhaber der räumlich beschränkten Zeichenrechte könne sich im Kollisionsfall zudem auf eine wettbewerbswidrige Behinderung berufen, so dass er nicht schutzlos sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Begrenzte Bösgläubigkeit).


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