BGH: Kann die Ausstrahlung italienischer Preisverleihungen unter dem Namen „Oscar“ in Deutschland durch den amerikanischen Inhaber der deutschen Marke „OSCAR“ untersagt werden? – Markenrecht International

veröffentlicht am 12. Mai 2012

BGH, Urteil vom 08.03.2012, Az. I ZR 75/10
§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 MarkenG; Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO

Der BGH hat entschieden, dass die Ausstrahlung von italienischen Fernsehsendungen, die den Bestandteil „Oscar“ im Titel tragen und italienische Preisverleihungen zum Inhalt haben, von den Inhabern der deutschen Wortmarke „OSCAR“ in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen untersagt werden kann. Bei den Markeninhabern handelt es sich um die Veranstalter der us-amerikanischen „Academy Awards“, auch „Oscar-Verleihung“ genannt. Voraussetzung für die Durchsetzung des Anspruchs ist nicht allein die bloße Möglichkeit, die Sendungen des italienischen Fernsehens auch in Deutschland zu sehen, sondern das Angebot müsse einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweisen. Dies müsse im Wege der Gesamtabwägung festgestellt werden. Von dem Vorliegen einer Verwechslungsgefahr und einer markenmäßigen Verwendung sei hingegen auszugehen. Zitat:

„3. Die Revision hat jedoch Erfolg, weil die bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um eine relevante Verletzungshandlung im Inland anzunehmen.

a) Nach dem im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzip richtet sich der Schutz der inländischen Kennzeichen der Klägerin nach dem Recht des Schutzlandes und damit nach deutschem Recht (BGH, GRUR 2005, 431, 432 – HOTEL MARITIME; BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 – I ZR 49/04, BGHZ 173, 57 Rn. 26 – Cambridge Institute; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 67, jeweils mwN). Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist der Schutzbereich einer inländischen Marke auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist nach § 14 Abs. 3 Nr. 2, 3 MarkenG regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (BGH, GRUR 2005, 431, 432 – HOTEL MARITIME, mwN).

b) Allerdings ist nicht jede Kennzeichenbenutzung im Inland dem Schutz von Kennzeichen nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf dann besonderer Feststellungen, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. Anderenfalls droht die Gefahr, dass es im Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV – zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung ausländischer Unternehmen kommen kann (vgl. BGH, GRUR 2005, 431, 432 – HOTEL MARITIME, mwN).

Der Senat hat deshalb entschieden, dass die Anwendung des nationalen Kennzeichenrechts auf Kennzeichenbenutzungen im Internet nicht dazu führen darf, dass jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslöst. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweist (BGH, GRUR 2005, 431, 433 – HOTEL MARITIME; vgl. auch Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., Einl. Rn. 59; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einl. H Rn. 40). Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers sind (BGH, GRUR 2005, 431, 433 – HOTEL MARITIME). Auf der anderen Seite ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat oder ob dieser etwa – zum Beispiel durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland – zielgerichtet von der inländischen Erreich-barkeit profitiert (vgl. Ingerl/Rohnke aaO Einl. Rn. 59 f.) und die Beeinträchtigung des Zeicheninhabers dadurch nicht nur unwesentlich ist (BGH, GRUR 2005, 431, 433 – HOTEL MARITIME; Fezer aaO Einl. H Rn. 48). Diese Grundsätze sind nicht auf Kennzeichenbenutzungen im Internet beschränkt, sondern gelten auch für entsprechende Sachverhalte, bei denen – wie im Streitfall – ein im Ausland vorgenommenes Verhalten Auswirkungen auf inländische Schutzrechte hat.

c) Das Berufungsgericht hat ein markenrechtlich relevantes Handeln in Bezug auf inländische Marken unter Bezugnahme auf die Feststellung des Landgerichts bejaht, wonach die Ausstrahlung der italienischen Fernsehprogramme nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1 darauf gerichtet ist, das Verständnis und die Kenntnis der italienischen Kultur und Sprache in der Welt zu fördern. Diese Feststellung allein reicht jedoch für die Annahme eines hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezugs nach den dargelegten Grundsätzen nicht aus. Erforderlich ist darüber hinaus eine Gesamtabwägung der Interessen der Parteien, in die neben dem Gewicht der Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers auch einfließen muss, inwieweit es den Beklagten möglich und zumutbar war, Rechtsverletzungen im Inland zu vermeiden. Die Beklagten haben dazu vorgetragen, dass die Satelliten Eutelsat und ASTRA das Abstrahlungsgebiet eines Fernsehprogramms nicht auf einen Mitgliedstaat beschränken könnten, sondern die über diese Satelliten verbreiteten Fernsehprogramme immer in mehreren Mitgliedstaaten empfangbar seien. Eine europäische Satellitensendung werde unmöglich, wenn ihr Titel auch nur in einem Mitgliedstaat dort bestehende Kennzeichenrechte verletze.

III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist. Insbesondere kann die Klage entgegen der Auffassung der Revision nicht deswegen abgewiesen werden, weil es an den weiteren Voraussetzungen einer Markenrechtsverletzung durch die Beklagten fehlt.“

I