BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 07.07.2020, Az. X ZR 42/17
§ 823 BGB
Der BGH hat entschieden, dass eine Schutzrechtsverwarnung, die sich (nur) zu einem Teil als berechtigt erweist, keinen unerlaubten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, jedenfalls dann nicht, „wenn das zu Unrecht beanstandete Verhalten vom Verwarnten nach den gesamten Umständen vernünftigerweise nicht zu erwarten ist.“ oder „die Eignung fehlt, dessen Geschäftstätigkeit zu beeinträchtigen“. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Keine Ersatzpflicht für Schaden bei jedenfalls teilweise berechtigter Schutzrechtsabmahnung / 2020).