BGH: Keine Irreführung, wenn beim Gebrauchtwagenverkauf im Internet eine falsche Rubrik gewählt wird

veröffentlicht am 10. Oktober 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 06.10.2011, Az. I ZR 42/10
§ 5 UWG

Der BGH hat entschieden, dass keine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung von Verbrauchern vorliegt, wenn ein Autohändler einen Gebrauchtwagen auf einer Internethandelsplattform in einer falschen Rubrik (hier: Kilometerlaufleistung) einstellt. Vorliegend war ein Wagen mit über 100.000 km in der Rubrik „bis 5.000 km“ inseriert worden. Da die korrekte Laufleistung jedoch bereits in der Angebotsüberschrift erkennbar gewesen sei, könne eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen werden. Zur Pressemitteilung Nr. 158/2011des BGH vom 07.10.2011:


„Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Anbieten eines gebrauchten Pkw in einer unzutreffenden Rubrik zum Kilometerstand auf einer Internethandelsplattform nicht wegen Irreführung der am Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs interessierten Verbraucher wettbewerbswidrig ist.

Die Parteien handeln mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, die sie unter anderem über eine Internethandelsplattform zum Kauf anbieten. Dabei kann der Verkäufer verschiedene Merkmale, beispielsweise den Kilometerstand, zu dem von ihm angebotenen Fahrzeug eingeben. Ein Kaufinteressent kann ebenfalls Kriterien zu dem von ihm gesuchten Fahrzeug auswählen. Zum Kilometerstand kann er „beliebig“ oder beispielsweise 5.000 km, 100.000 km oder 125.000 km eingeben.

Die Beklagte inserierte auf einer Internethandelsplattform in der Rubrik „bis 5.000 km“ ein Fahrzeug mit folgender fettgedruckter Überschrift: „BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**“. Die Klägerin hat in dem Angebot des Fahrzeugs in einer unzutreffenden Kilometerstandsrubrik eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs erblickt und die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Beklagte nehme durch die unzutreffende Kilometerangabe in der Suchrubrik „bis 5.000 km“ eine irreführende Handlung vor und verschaffe sich dadurch trotz der Richtigstellung des Kilometerstandes im eigentlichen Verkaufsangebot gerade auch gegenüber Mitbewerbern einen relevanten Vorteil.

Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf die Revision der Beklagten abgewiesen. Zwar liegt in dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall war die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, das Publikum irrezuführen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeugs ergab sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen war. Die Frage, ob eine Einstellung in eine falsche Rubrik unter anderen Gesichtspunkten, etwa einer unzumutbaren Belästigung der Internetnutzer, wettbewerbsrechtlich unlauter ist, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.“

Vorinstanzen:
LG Freiburg, Urteil vom 12. Juni 2009, Az. 10 O 5/09
OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. Februar 2010, Az. 4 U 141/09

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