BGH: Noch Verbraucher – oder schon Unternehmer?

veröffentlicht am 3. Oktober 2009

BGH, Urteil vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 7/09
§§ 312 b Abs. 1, 312 d Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB

Der BGH hat entschieden, dass eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln erst dann ihren Status als Verbraucher verliert, wenn ihr Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB).

Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat. Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, hatte Lampen über das Internet gekauft und sich diese – ohne sich als Rechtsanwältin erkennen zu geben – an die Adresse ihrer Kanzlei liefern lassen.

Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 13.06.2008, Az. 716A C 11/08
LG Hamburg, Urteil vom 16.12.2008, Az. 309 S 96/08

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