BGH, Urteil vom 21.04.2016, Az. I ZR 100/15
§ 8 Abs. 1 S.1 UWG; § 13 ZPO, § 14 ZPO, § 724 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, § 795 ZPO, § 797 Abs. 2 ZPO, § 798 ZPO, § 890 ZPO, § 926 ZPO
Der BGH hat die notarielle Unterlassungserklärung in Wettbewerbssachen faktisch vernichtet. Der I. Zivilsenat hat entschieden, dass die notarielle Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes nicht beseitigt, solange der Gläubiger dem Schuldner noch nicht einen Beschluss über die Androhung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen die notarielle Unterlassungserklärung zugestellt hat. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb angezeigt, weil der Schuldner keinen Einfluss darauf habe, dass der Gläubiger die Ordnungsmittelandrohung auch wirklich herbeiführe. Abgemahnten Parteien ist daher zu raten, sich nicht auf die notarielle Unterlassungserklärung zu verlassen, sondern sich die damit verbundenen Kosten zu ersparen und Flucht in dem gerichtlichen Verfahren zu suchen, welches dem Unterlassungsschuldner – bei höheren Gesamtkosten – die gewünschten Vorteile bietet. Zitat des Senats: „Die Haftung für Erfüllungsgehilfen kann der Schuldner, der sich nicht strafbewehrt unterwerfen möchte, jedenfalls dadurch vermeiden, dass er sich anstelle einer außergerichtlichen Erledigung im Wege des gerichtlichen Verfahrens – gegebenenfalls aufgrund Anerkenntnisses – zur Unterlassung verurteilen lässt, wenn er diesem Punkt so große Bedeutung beimisst“. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Notarielle Unterlassungserklärung nutzlos).
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