BGH: Pauschale 15-EUR-Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen in Bank-AGB ist unwirksam

veröffentlicht am 20. Februar 2014

BGH, Urteil vom 17.12.2013, Az. XI ZR 66/13
§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 675d Abs. 3 S. 2 BGB

Der BGH hat entschieden, dass die Bestimmung einer Bank „Nacherstellung von Kontoauszügen Pro Auszug 15,00 EUR“ unwirksam ist. Zwar sei eine Entgeltforderung für bestimmte Zusatzleistungen gemäß § 675 d BGB nicht ausgeschlossen, diese müsse sich allerdings an den tatsächlichen Kosten orientieren. Diese seien für die Nacherstellung von Auszügen in den meisten Fällen deutlich geringer als 15,00 EUR. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundesgerichtshof

Urteil

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2013 durch … für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bank verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis unter anderem folgende Klausel:

„Nacherstellung von Kontoauszügen Pro Auszug 15,00 EUR“.

Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Er nimmt die Beklagte mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG darauf in Anspruch, die Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in ZIP 2013, 452 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger könne gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG von der Beklagten verlangen, dass sie die weitere Verwendung der Klausel unterlasse, weil die Klausel Verbraucher als Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB.

Sie unterliege als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Bei der Nacherstellung von Kontoauszügen, für die die Klausel ein Entgelt festlege, handele es sich nicht um die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht, sondern um eine Zusatzleistung, die in untrennbarem Zusammenhang mit der eingegangenen Verpflichtung der kontoführenden Bank aus dem Girovertrag zur Auskunftserteilung stehe und auf die der Kunde einen Anspruch habe.

Für diese Zusatzleistung dürfe eine Bank gegebenenfalls auf formularvertraglicher Grundlage nur nach Maßgabe des § 675d Abs. 3 BGB ein Entgelt erheben. § 675d Abs. 3 BGB sei auch dann anwendbar, wenn die Bank ihre gesetzliche Verpflichtung, einen Kontoauszug kostenlos zur Verfügung zu stellen, bereits erfüllt habe, weil sie mittels der Nacherstellung von Kontoauszügen mehr an Informationen biete, als sie nach Art. 248 § 7 EGBGB schulde.

Das von der Beklagten für die Nacherstellung von Kontoauszügen beanspruchte Entgelt sei entgegen § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB nicht an ihren Kosten orientiert. Mit § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB sei unvereinbar, dass die Beklagte in den Preis für die wesentlich häufigere Nacherstellung von Kontoauszügen, die Vorgänge innerhalb der vorangegangenen sechs Monate beträfen, Kosten einbeziehe, die nur anfielen, sofern eine Nacherstellung länger zurückliegende Vorgänge betreffe. Die Kosten für die Nacherstellung eines Kontoauszugs für Vorgänge im zuerst genannten Sinne lägen nach dem eigenen Vortrag der Beklagten mit etwas über 10 € unterhalb des formularvertraglich vereinbarten Preises von 15 €. Das Entgelt sei damit in über 80% der Fälle nicht an den tatsächlichen Kosten ausgerichtet. Die Beklagte lege nach eigener Darstellung die in weniger als 20% der Fälle entstehenden höheren Kosten auf die Kunden um, deren gesteigertes Informationsbedürfnis nur zwei Drittel der Kosten ausmache, die die Beklagte pauschal veranschlage. Nach dem Vortrag der Beklagten werde damit eine überdurchschnittlich hohe Anzahl von Kunden mit unangemessenen Kosten belastet. Dies widerstreite § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klausel gegenüber Verbrauchern, weil sie gegen halbzwingendes Recht verstößt und Verbraucher als Vertragspartner der Beklagten aus diesem Grund unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 675d Abs. 3 Satz 2, § 675e Abs. 1 und 4 BGB.

1.
Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht im Ergebnis richtig davon ausgegangen, die beanstandete Klausel unterliege nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.

a)
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Entgelt unterfallen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle, wenn damit von Rechtsvorschriften abgewichen wird. Zu den Rechtsvorschriften gehören selbstverständlich gesetzliche Preisregelungen. Das gilt auch, soweit in diesen keine starren Regelungen getroffen, sondern Gestaltungsmöglichkeiten geboten werden und für die Höhe des Entgelts ein Spielraum gewährt wird. Dann hat der Gesetzgeber Vorgaben für die Preisgestaltung aufgestellt. Soll der vom Gesetzgeber mit dem Erlass der Preisvorschriften verfolgte Zweck nicht verfehlt werden, können und müssen Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf überprüft werden, ob sie mit den Preisvorschriften übereinstimmen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1981 VII ZR 139/80, BGHZ 81, 229, 232 f.; Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 307 BGB Rn. 312 f.).

b)
Solche Vorgaben macht für die hier in Rede stehende Klausel § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB, weil es sich bei der Nacherstellung von Kontoauszügen entgegen der Ansicht der Revision um eine qualifizierte Unterrichtung gemäß § 675d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB handelt.

aa)
Das Berufungsgericht ist richtig nicht weiter auf den von der Revision wiederholten Einwand der Beklagten eingegangen, die Ausgestaltung des Entgelts für die Nacherstellung von Kontoauszügen könne sich an den Gebühren des Gerichtskostengesetzes für einfache Tätigkeiten, so insbesondere den Nummern 1100, 2110, 2116 [a.F.] und 8100 des Kostenverzeichnisses, orientieren. Das Kostenverzeichnis regelt die Erhebung von Gebühren für bestimmte gerichtliche Tätigkeiten. Damit ist die Erhebung eines Entgelts für die Nacherstellung eines Kontoauszugs nicht vergleichbar.

bb)
Das Berufungsgericht hat als Maßstab für die Überprüfung der von der Beklagten verwandten Klausel vielmehr korrekt § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB identifiziert.

Dabei hat es von der Revision zugestanden rechtsfehlerfrei unterstellt, die Beklagte genüge durch die erstmalige Übersendung bzw. Bereitstellung von Kontoauszügen ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung aus § 675d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 248 §§ 7, 8, 10 EGBGB (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 16/11643, S. 136; ebenso MünchKommBGB/Casper, 5. Aufl., Art. 248 § 7 EGBGB Rn. 4, Art. 248 § 8 EGBGB Rn. 3; Herresthal in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 2013, § 675d BGB Rn. 71, 75; Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 47 Rn. 24b, 83).

Davon ausgehend hat es richtig ausgeführt, in der Nacherstellung von Kontoauszügen liege eine qualifizierte Unterrichtung im Sinne des § 675d Abs. 3 Satz 1 BGB, für die nur nach Maßgabe des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB ein Entgelt verlangt werden könne. § 675d Abs. 3 Satz 1 BGB ist nicht auf eine überobligatorische Informationserteilung im Rahmen der nach § 675d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 248 §§ 7, 8 und 10 EGBGB geschuldeten Erstinformation beschränkt, sondern erfasst auch die Nacherstellung von Kontoauszügen. Mit der erneuten Auskunftserteilung durch Übersendung eines Kontoauszugsdoppels auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbringt der Zahlungsdienstleister die in Art. 248 §§ 7, 8, 10 EGBGB beschriebene Information im Sinne von § 675d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB „häufiger […] als […] vorgesehen“ (so auch Kropf/Habl, BKR 2013, 103, 104; im Ergebnis ebenso MünchKommBGB/ Casper, 6. Aufl., § 675d Rn. 17 f., § 675f Rn. 53 [§ 675d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2]). Diese wiederholte Information ist Gegenstand der Bepreisung durch die vom Kläger beanstandete Klausel.

2.
Das Berufungsgericht ist überdies richtig zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Klausel im Verhältnis zu Verbrauchern gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB verstößt, weil sich das für jeden nacherstellten Kontoauszug erhobene Entgelt von 15 € nicht an den tatsächlichen Kosten der Beklagten orientiert (vgl. auch Elixmann, GWR 2013, 141; Korff/Martens, EWiR 2013, 239, 240; Krüger, AnwZert InsR 13/2013, Anm. 2; a.A. Kropf/Habl, BKR 2013, 103, 104 f.), und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Die Überprüfung der Auslegung und Anwendung des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Berufungsgericht, die es zur Rechtsfolge des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB geführt hat, ergibt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten.

a)
Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, das anlassbezogene Entgelt im Sinne des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2012 – XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 53 mwN) müsse eng an den konkreten Kosten der qualifizierten Unterrichtung ausgerichtet sein, wobei eine Pauschalierung nur innerhalb weitgehend homogener Nutzergruppen erfolgen dürfe.

Die durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2355) eingeführte Regelung verlangt einen Bezug des Entgelts zur konkreten Vertragsbeziehung. Das ergibt ihre Interpretation im Lichte des Unionsrechts. Nach Art. 32 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. EU 2007 Nr. L 319 S. 1; künftig: Zahlungsdiensterichtlinie), den § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB in deutsches Recht umsetzt (BT-Drucks. 16/11643, S. 100), muss das Entgelt „an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein“ (englisch: „shall be […] in line with the payment service provider’s actual costs“, französisch: „doivent être […] conformes aux coûts réels supportés par le prestataire de services de paiement“). Erwägungsgrund 28 der Zahlungsdiensterichtlinie nimmt ausdrücklich auf eine Regelung durch Parteivereinbarung Bezug. Damit bringt der europäische Gesetzgeber offenkundig (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 ff.; Slg. 2005, I-8191 Rn. 33; vgl. auch Senatsurteil vom 27. November 2012 XI ZR 439/11, BGHZ 195, 375 Rn. 27 f.; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34) zum Ausdruck, dass zwar eine gewisse Pauschalierung zulässig ist, allerdings weitest möglich die Umstände des Einzelfalls bei der Preisgestaltung entscheiden sollen (vgl. auch österreichischer OGH, ÖBA 2013, 590, 597 ff.). Für die Auslegung des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB heißt das, dass die Gesamtheit der Zahlungsdienstnutzer nicht mit Kosten belastet werden soll, die durch das ausufernde Informationsbedürfnis Einzelner entstehen (vgl. Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675d Rn. 8, § 675f Rn. 44 f.).

Einer Interpretation des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB im Sinne einer eng kostenorientierten Gestaltung des Entgelts steht nicht entgegen, dass der europäische Gesetzgeber in anderen Zusammenhängen so in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. EU 2012 Nr. L 94 S. 22) betreffend die Interbankenentgelte für Lastschriften – strenger formuliert, Entgelte seien „strikt kostenbasiert“ (englisch: „strictly cost based“, französisch: „strictement fondées sur les coûts“) zu berechnen. Das lässt nicht den Gegenschluss zu, die Beklagte dürfe sich darauf beschränken, die ihr entstehenden Kosten als bloßen Anhaltspunkt zu behandeln. § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB erlaubt eine nicht ganz strikte Kostenorientierung insofern, als er eine Rundung auf einen glatten Betrag oder den Ausgleich von Unschärfen bei der Berechnung eines Personalmehraufwands hinnimmt (vgl. Herresthal in Langenbucher/Bliesener/ Spindler, Bankrechts-Kommentar, 2013, § 675d BGB Rn. 13 aE, § 675f BGB Rn. 67). Nicht von § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB oder Art. 32 Abs. 3 der Zahlungsdiensterichtlinie gedeckt sind dagegen von den durch eine Nutzergruppe verursachten Kosten gelöste Entgelte nach Maßgabe einer Mischkalkulation.

b)
Auf der Grundlage des von ihm korrekt identifizierten Prüfungsmaßstabs hat das Berufungsgericht überzeugend eine unzureichende Kostenorientierung der Klausel ermittelt, weil der pauschale Ansatz von 15 € pro nacherstelltem Kontoauszug eine ohne weiteres abgrenzbare Nutzergruppe, die zugleich einen Großteil der Nachfrager darstellt, mit Kosten belastet, die sie tatsächlich nicht verursacht.

Die Beklagte hat vorgetragen, für die Nacherstellung von Kontoauszügen, die überwiegend, das heißt in 83% der Fälle, Vorgänge beträfen, die bis zu sechs Monate zurückreichten, fielen aufgrund der internen Gestaltung der elektronischen Datenhaltung Kosten in Höhe von (lediglich) 10,24 € an. In den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht würden, die län-ger als sechs Monate zurücklägen, entstünden dagegen deutlich höhere Kosten.

Damit hat die Beklagte selbst bei der Bemessung der tatsächlichen Kosten eine Differenzierung zwischen Zahlungsdienstnutzern, die eine Nacherstellung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist begehren, und solchen, die nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eine erneute Information beanspruchen, eingeführt und belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach diesen Nutzergruppen ohne weiteres möglich ist. Sie hat weiter, ohne dass es im Einzelnen auf die Einwände des Klägers gegen ihre Berechnung ankäme, dargelegt, dass die weit überwiegende Zahl der Zahlungsdienstnutzer deutlich geringere Kosten verursacht als von ihr pauschal veranschlagt. Entsprechend musste sie das Entgelt im Sinne des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB für jede Gruppe gesondert bestimmen. Die pauschale Überwälzung von Kosten in Höhe von 15 € pro Kontoauszug verstößt gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB.

Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, der aus allen Kosten für die Nacherstellung von Kontoauszügen errechnete gewichtete Durchschnittspreis liege bei 18,95 € (ohne Gewinnanteil). Art. 32 Abs. 3 der Zahlungsdiensterichtlinie und § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB verbieten eine Quersubventionierung der Minderheit durch die überwiegende Mehrheit. Ohne Erfolg macht die Revision darüber hinaus geltend, eine Differenzierung nach Nutzergruppen lasse sich transparent nicht gestalten. Dem widerstreitet die von der Beklagten selbst vorgelegte Kalkulation, die anhand weniger Differenzierungsmerkmale eine überschaubare Anzahl von möglichen Fallgestaltungen abbildet.

3.
Das Berufungsgericht hat schließlich rechtsfehlerfrei die gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB verstoßende Klausel im Verhältnis zu Verbrauchern insgesamt für unwirksam erachtet, ohne danach zu unterscheiden, für welchen Zeitraum die Nacherstellung von Kontoauszügen beansprucht wird (vgl. auch MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675f Rn. 52; österreichischer OGH, ÖBA 2013, 590, 600) oder ob ein Fall des § 675e Abs. 2 Satz 2 BGB vorliegt.

Die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Klausel kann nicht etwa in Anwendung des Rechtsgedankens des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB teilweise aufrechterhalten werden. Dem widerstritte das in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 XI ZR 145/12, juris Rn. 63 mwN), das entgegen vereinzelter Stimmen in der Literatur (Herresthal in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 2013, § 675f BGB Rn. 67) auch im Falle der Unvereinbarkeit einer Entgeltklausel mit § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB gilt.

4.
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht ist den Beweisanträgen zur Einholung von Sachverständigengutachten zur Frage der Marktüblichkeit der Höhe des Entgelts und der Kostenbasiertheit zu Recht nicht nachgegangen. Ob andere Kreditinstitute ähnliche Entgelte für die Nacherstellung von Kontoauszügen verlangen, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nach den obigen Ausführungen ebenso unerheblich wie die Frage, ob der Aufwand der Beklagten bei der Nacherstellung von Kontoauszügen für sämtliche Nutzergruppen im Durchschnitt tatsächlich bei mindestens 15 € liegt.

Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.04.2012, Az. 2-19 O 409/11
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.01.2013, Az. 17 U 54/12

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