BGH, Urteil vom 19.11.2015, Az. I ZR 149/14
§ 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 9 UWG
Der BGH hat entschieden, dass ein Karnevalskostüm, welches Pippi Langstrumpf nachbildet, keine wettbewerbswidrige Nachahmung der gleichnamigen Romanfigur darstellt. Im Streitfall sei zwar erkennbar, dass eine Anlehnung an Pippi Langstrumpf bestehe, jedoch sei die Übereinstimmung zwischen den Merkmalen, die die Romanfigur der Pippi Langstrumpf ausmachten, und der Gestaltung des Kostüms so gering, dass keine Nachahmung vorliege. Zur Pressemitteilung Nr. 190/2015 hier.