BGH: Sparkassen-Rot wird nicht aus dem Markenregister gelöscht

veröffentlicht am 25. Juli 2016

BGH, Beschluss vom 21.07.2016, Az. I ZB 52/15
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Der BGH hat entschieden, dass die Farbmarke Rot (HKS 13), welche der Dachverband der Sparkassen im Bereich der Finanzdienstleistungen eintragen ließ, nicht wegen mangelnder Unterscheidungskraft gelöscht werden muss. Markenrechte der Sparkasse konnte der BGH bereits in einem anderen Verfahren nicht ausschließen (BGH – Verletzung der Farbmarke Rot?). Zwar sei eine Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke zum Eintragungszeitpunkt nicht nachgewiesen worden, diese liege jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundespatentgerichts im Jahr 2015 vor. In einem solchen Fall dürfe eine Löschung nicht erfolgen. Zur Pressemitteilung Nr. 129/2016 hier (BGH – Farbmarke Rot).


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