BGH, Urteil vom 30.03.2017, Az. I ZR 124/16
§ 97a Abs. 1 UrhG aF
Der BGH hat entschieden, dass der Streitwert einer (urheberrechtlichen) Abmahnung nicht mit dem Doppelten einer fiktiven Lizenzgebühr angesetzt werden kann. Die Bereitstellung eines Werkes über eine Tauschbörse im Internet eröffnet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern die Möglichkeit, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des Werks insgesamt in Frage. Demgegenüber trete das Interesse des Rechtsinhabers an der Verhinderung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den Hintergrund. Eine Bestimmung des Gegenstandswertes der Abmahnung, die den vorgenannten Bemessungskriterien Rechnung trägt, sei im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gemäß § 97a Abs. 2 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung auf 100,00 EUR beschränkt war, mit der Folge, dass der Klägerin jedenfalls kein höherer Aufwendungsersatz zugesprochen hätte werden können. Schon die Beschränkung auf 100,00 EUR komme nicht in Frage, da das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG aF darstelle. Allgemein führt der BGH zum Gegenstandswert des urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs Folgendes aus: Es sei einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen werde, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen sei. Weiter sei die Aktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Werde ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so sei regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 15.000 € angemessen. Lägen besondere Umstände vor (z.B. eine in erheblichen Verkaufszahlen zum Ausdruck kommende besondere Popularität), könne auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Streitwert der urheberrechtlichen Abmahnung eines Computerspiels beträgt nicht unter 15.000 EUR).
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