BGH, Versäumnisurteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 43/15
§ 97a Abs. 1 UrhG aF
Der BGH hat entschieden, dass für das rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachen eines durchschnittlich erfolgreichen Computerspiels nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 15.000 Euro angemessen ist. Gleiches gelte auch für Filme und Musikalben. Einzelne Musikstücke seien dagegen geringer zu bewerten. In Einzelfällen könne der Streitwert auch mehr als 15.000 Euro betragen, wenn z.B. erhebliche Verkaufszahlen eine besondere Popularität des Computerspiels belegen. Für Abmahnungen an Verbraucher nach dem 09.10.2013 gelte für Abmahnkosten allerdings die Begrenzung des § 97a Abs. 3 Satz 2 Urh, welche den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 € beschränke. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Streitwert Filesharing Computerspiel).
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