BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az. I ZR 26/14
§ 308 Abs. 1 ZPO, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 11 Abs. 1 S.1 Fall 3 ApoG, § 39 Abs. 1 S.4 bis 6 SGB V
Der BGH hat entschieden, dass ein wettbewerbsrechtliches Unterlassungsurteil aufzuheben ist, wenn ein bestimmtes Merkmal der zu verbietenden Handlung im Urteilsausspruch nicht berücksichtigt worden ist. In diesem Fall reiche nämlich das gerichtliche Unterlassungsgebot weiter als der gestellte Unterlassungsantrag. Zum Volltext der Entscheidung hier.