BGH, Urteil vom 30.07.2009, Az. VI ZR 210/08
§ 2 Satz 1 Nr. 1, §§ 7 bis 10 TMG, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG
Der BGH hat entschieden, dass ein Verlagsunternehmen, das eine Domain verpachtet, für den dort befindlichen rechtswidrigen Inhalt nicht passivlegitimiert ist. Vielmehr seien Unterlassungsansprüche gegen den im Impressum genannten Pächter der Domain zu richten. Zwar erbringe das Unternehmen mit der Überlassung der Domain einen wesentlichen Beitrag zur Nutzung der Internetseite und komme somit als Störerin in Betracht. Sie habe die Möglichkeit, sich vertraglich Einfluss auf den Inhalt der Internetseite vorzubehalten oder durch Aufgabe der Domain oder Dekonnektierung des Access-Providers den Internetauftritt von der Domain zu trennen. Ihre Haftung setze aber die zusätzliche Verletzung von Pflichten voraus. Sie müsse nach Hinweis die Unterbindung des Beitrags veranlassen und Vorsorge treffen, dass es zu keinen erneuten Eingriffen in Rechte des Klägers komme. Eine weitergehende Prüfungs- und Überwachungspflicht bestehe nur, wenn sie konkret mit solchen Eingriffen rechnen müsse. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Da sie unverzüglich die Löschung des Beitrages bewirkt habe, hafte sie nicht.