BGH, Urteil vom 04.11.2010, Az. I ZR 139/09
§§ 3; 5 UWG; § 22 Abs. 2 Nr. 2 VTabakG
Der BGH hat eine Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 13.08.2009, Az. 3 U 199/08) bestätigt, wonach es einem Tabakunternehmen untersagt ist, mit dem Begriff „Biotabak“ oder „100 % Bio Tabak“ zu werben. Nach dem vorläufigen Tabakgesetz ist es verboten, in der Werbung für Tabakerzeugnisse Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, dass die Produkte natürlich oder naturrein sind. Wer „Bio“ lese, käme fälschlicherweise zu dem Eindruck, Zigaretten dieses Typs seien weniger gesundheitsschädlich als andere.