BGH, Urteil vom 06.02.2013, Az. I ZR 62/11
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 3 HWG
Der BGH hat entschieden, dass eine Werbung für ein Arzneimittel irreführend ist, wenn sie sich zwar auf eine Studie stützt, diese aber nicht den Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg entspricht oder die Studie auch abweichende, einschränkende Studienergebnisse nennt, auf welche in der Werbung nicht hingewiesen wird.