BGH: Werbung „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ für den Kinderjoghurt Monsterbacke darf trotz wesentlich höherem Zuckeranteil fortgesetzt werden

veröffentlicht am 13. Februar 2015

BGH, Urteil vom 12.02.2015, Az. I ZR 36/11
Art. 2 Abs. 2 EU-VO Nr. 1924/2006, Art. 10 EU-VO Nr. 1924/2006

Das BGH hat – nach Vorlage an den EuGH (hier) – entschieden, dass die Werbung für den Kinderjoghurt Monsterbacke „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ für einen Früchtequark nicht irreführend ist und keine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Beanstandet worden war der hohe Zuckeranteil in dem Joghurt, der eine Gleichsetzung mit dem Naturprodukt Milch verbiete. Zur Pressemitteilung Nr. 18/2015:

„Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der fragliche Werbeslogan nicht irreführend ist und keine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt.

Die Beklagte stellt Milcherzeugnisse her und vertreibt einen Früchtequark mit der Bezeichnung „Monsterbacke“. Auf der Verpackung verwendet sie den Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“. Die Klägerin hält dies für einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel), weil der Werbeslogan nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte. Im Übrigen sei der Slogan irreführend. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Es hat angenommen, der Slogan sei irreführend, weil der Verkehr nicht erwarte, dass das Produkt der Beklagten einen wesentlich höheren Zuckergehalt als Milch aufweise.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits im Jahre 2010 zu beachten waren (vgl. Presseerklärung Nr. 200/2012 vom 5. Dezember 2012). Der Gerichtshof hat diese Frage bejaht.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr das die Klage abweisende Urteil erster Instanz im Wesentlichen wiederhergestellt und die Sache allein zur Verhandlung und Entscheidung über die von der Klägerin im Hinblick auf eine Verletzung der in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehenen Informationspflichten an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Er hat entschieden, dass die beanstandete Werbung der Beklagten nicht irreführend ist. Bei Früchtequark handelt es sich – so der Bundesgerichtshof – für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheidet. Der in dem beanstandeten Slogan enthaltene Vergleich bezieht sich nicht auf den Zuckeranteil, der bei einem Früchtequark schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher ist als bei Milch. Ebenso wenig fasst der Verkehr den Slogan als eine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf. Es handelt vielmehr um eine nach Art. 10 Abs. 3 zulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Der Slogan knüpft an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung täglich ein Glas Milch trinken.

In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Oberlandesgericht nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben, inwieweit die Beklagte Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hätte geben müssen.

Urteil vom 12. Februar 2015 – I ZR 36/11 – Monsterbacke II

LG Stuttgart – Urteil vom 31. Mai 2010 – 34 O 19/10 KfH
OLG Stuttgart – Urteil vom 3. Februar 2011 – 2 U 61/10 ZLR 2011, 352

BGH – Beschluss vom 5. Dezember 2012 – I ZR 36/11, GRUR 2013, 189 = WRP 2013, 180 – Monsterbacke I EuGH – Urteil vom 10. April 2014 – C-609/12, GRUR 2014, 587 = WRP 2014, 819 – Ehrmann

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