BGH: Wettbewerbsverhältnis erlischt, wenn Abmahner im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unternehmerisch nicht mehr tätig ist

veröffentlicht am 13. Februar 2020

BGH, Urteil vom 28.11.2019, Az. I ZR 23/19
§ 3a UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 4 Abs. 1 S.1 BattG 

Der BGH hat entschieden, dass die im Zeitpunkt des Wettbewerbsverstoßes gegebene Aktivlegitimation des abmahnenden Mitbewerbers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht mehr besteht, wenn der Abmahner seine unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgegeben hat. Nach Ansicht des I. Zivilsenats reicht es nicht aus, dass der (frühere) Mitbewerber in einem solchen Fall zumindest als potentieller Wettbewerber auf dem Markt wieder tätig werden könnte (Fortführung von BGH, Urteil vom 10.03.2016, Az. I ZR 183/14 m.w.N.). Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Wettbewerbsverhältnis erlischt, wenn Abmahner im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unternehmerisch nicht mehr tätig ist).


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