BGH: Zu Ansprüchen von Namensträgern bezüglich ausländischer Top-Level-Domains / profitbricks.es

veröffentlicht am 27. Juli 2016

BGH, Urteil vom 28.04.2016, Az. I ZR 82/14
§ 12 BGB, Art. 9 Abs. 1 EGV 207/2009, § 15 Abs. 2 MarkenG

Der BGH hat entschieden, dass im Falle der Beeinträchtigung von Namensrechten eines deutschen Unternehmens (hier: ProfitBricks GmbH) durch eine Domain mit ausländischer Top-Level-Domain (z.B. profitbricks.es) nur unter der Voraussetzung, dass konkrete schutzwürdige Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch seines Namens unter der fremden länderspezifischen Top-Level-Domain beeinträchtigt werden, Ansprüche gemäß § 12 BGB geltend gemacht werden können. Ein lediglich pauschaler Vortrag zur unternehmerischen Ausdehnung und Ausrichtung und die Darlegung, dass die Klägerin ein in den USA ansässiges Tochterunternehmen habe, derzeit aber vorwiegend auf dem europäischen Markt agiere, genüge für die Annahme solcher Interessen hinsichtlich einer „.es“ oder „.us“-Domain jedoch nicht. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Namensrecht an ausländischer Domain).


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