BGH: Zum Beschwerdewert der Nichtzulassungsbeschwerde im Wettbewerbsrecht

veröffentlicht am 6. Juni 2014

BGH, Beschluss vom 15.05.2014, Az. I ZR 176/13
§ 26 Nr. 8 EGZPO

Der BGH hat entschieden, dass der Beschwerdewert für die Nichtzulassungsbeschwerde an Umständen zu messen ist, die bereits in den Vorinstanzen vorgetragen sein müssen. Die Beschwerdeführerin hatte vorliegend geltend gemacht, wenn sie die Unterlassungsverpflichtung umsetze, entstünden ihr allein schon durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf den von ihr vertriebenen Produkten bei jedem Produkt Kosten in Höhe von umgerechnet 26.541 EUR fu?r die Anfertigung und Installation einer neuen Gussform. Dies sei bei der Bemessung des Werts für die Nichtzulassungsbeschwerde zu berücksichtigen. Der Senat sah den notwendigen Beschwerdewert nicht erreicht. Es sei nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt worden, dass die Beklagte auf diese mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Umstände auch schon in den Vorinstanzen hingewiesen habe. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundesgerichtshof

Beschluss

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15.05.2014 durch … beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16.08.2013 wird auf Kosten der Beklagten zuru?ckgewiesen.

Der Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.

Gru?nde

I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte, mit der sie beim Online-Handel mit Erotikartikeln in Wettbewerb steht, wegen der fehlenden Anbringung einer CE-Kennzeichnung sowie des Symbols einer durchgestrichenen Abfalltonne auf Intim-Massagegeräten unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 7 des Gesetzes u?ber das Inverkehrbringen, die Ru?cknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektround Elektronikgeräten (Elektround Elektronikgerätegesetz ElektroG) und mit § 8 des Gesetzes u?ber die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Verstoßes gegen § 8 EMVG stattgegeben, die Klage im Übrigen abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben und den Streitwert auf insgesamt 25.000 EUR festgesetzt. Das Berufungsgericht hat die gegen das Urteil des Landgerichts von beiden Parteien im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens eingelegten Berufungen zuru?ckgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben. Bereits zuvor hatte es den Streitwert fu?r die beiden Berufungen auf jeweils 12.500 € festgesetzt.

Die Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit der Revision möchte sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erreichen.

II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht u?bersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1.
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht in dieser Hinsicht geltend, der Beklagten wu?rden, wenn sie die Unterlassungsverpflichtung umsetzte, allein schon durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf den von ihr vertriebenen Vibratoren bei jedem Produkt Kosten in Höhe von umgerechnet 26.541 EUR fu?r die Anfertigung und Installation einer neuen Gussform entstehen. Daru?ber hinaus mu?sste die Beklagte zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen zahlreiche möglicherweise zeitund kostenintensive Prozesse gegen Mitbewerber fu?hren, die ihre Produkte ebenfalls ohne CE-Kennzeichnung auf dem Produkt vertrieben. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beklagte in einem die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO u?bersteigenden Umfang beschwert sei.

2.
Es ist jedoch nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt worden, dass die Beklagte auf diese mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Umstände auch schon in den Vorinstanzen hingewiesen und daher etwa die Wertfestsetzung durch die Vorinstanzen in Frage gestellt oder geltend gemacht hatte, dass im Hinblick auf die in der Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr dargestellten Belastungen der Beklagten im Falle ihres Unterliegens die Revision zuzulassen sei. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegru?ndung die Zulassung der Revision beantragt hat, hat sie dies allein mit dem Fehlen einschlägiger höchstrichterlicher Entscheidungen begru?ndet. Nachdem sie insoweit zuvor ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hat, kann sie daher mit ihrem vorstehend unter II 1 wiedergegebenen Vorbringen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 I ZR 160/11, juris Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2013 VII ZR 253/12, NJWRR 2013, 1402 Rn. 3, jeweils mwN).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanzen:
LG Köln, Urteil vom 17.01.2013, Az. 31 O 212/12
OLG Köln, Urteil vom 16.08.2013, Az. 6 U 18/13

I