BGH, Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZB 34/15
§ 8 Abs. 1 S.1 UWG
Der BGH hat entschieden, dass ein Unterlassungsschuldner, dem der Vertrieb eines Produkts untersagt worden ist, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen muss, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden. Der Umfang möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands ist im Vollstreckungsverfahren zu erörtern, wenn der Unterlassungsschuldner nicht bereits im Erkenntnisverfahren deutlich gemacht hat, dass ihm bestimmte Handlungen zur Beseitigung des Störungszustandes unmöglich sind. Zum Volltext der Entscheidung (BGH – Zum Rückruf von markenrechtswidriger Ware).
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