BGH: Zum Schadensersatz bei unerlaubter Telefonwerbung

veröffentlicht am 18. Juli 2016

BGH, Urteil vom 21.04.2016, Az. I ZR 276/14
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 4a UWG; § 4 Nr. 1 UWG aF

Der BGH hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen einer unzulässigen telefonischen Werbemaßnahme sich nur auf solche Schäden beziehen kann, die vom Schutzbereich des § 7 UWG erfasst sind. Dies seien z.B. Schäden durch Bindung von Ressourcen (z.B. Zeitaufwand, Kosten für Faxpapier, Vorhaltekosten von Empfangseinrichtungen, Entsorgungskosten). Die Entscheidungsfreiheit unterfalle hingegen nicht dem Schutzbereich, so dass die Kosten eines auf Grund telefonischer Werbung eingegangenen Vertrages nicht als Schadensersatz geltend gemacht werden könnten, auch wenn der Empfänger sich vom Vertragsschluss überrumpelt gefühlt habe. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Unzulässige Telefonwerbung).


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