BGH, Urteil vom 10.03.2016, Az. I ZR 183/14
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 Nr. 1 UWG
Der BGH hat entschieden, dass Unterlassungsansprüche gegen Mitbewerber nur erfolgreich geltend gemacht werden können, wenn der Abmahnende selbst seine entsprechende unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits aufgenommen und im Zeitpunkt der letzten Verhandlung noch nicht aufgegeben hat. Habe die Verletzung (z.B. unzutreffende Belehrung von Verbrauchern über ein Rückgaberecht) im Rahmen eines bereits über mehrere Jahre nicht mehr bestehenden Geschäftsbetriebs und vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs des Abmahnenden stattgefunden, sei der Abmahnende nicht zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs legitimiert. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Unterlassungsanspruch gegen Mitbewerber).
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