BGH: Zum Widerrufsrecht bei telefonisch geschlossenem Grundstücksmaklervertrag

veröffentlicht am 11. Juli 2016

BGH, Urteil vom 07.07.2016, Az.  I ZR 30/15
BGH, Urteil vom 07.07.2016, Az. I ZR 68/15

§ 312b Abs. 1 S.1 BGB a.F., § 312d Abs. 1 S.1 BGB a.F., § 355 BGB a.F. 

Der BGH hat entschieden, dass ein per E-Mail oder telefonisch geschlossener Grundstücksmaklervertrag vom Maklerkunden innerhalb der gesetzlichen Fristen widerrufen werden kann. Die jeweiligen Beklagten konnten in den vorliegenden Verfahren die Maklerverträge noch im Prozess widerrufen, weil sie nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden waren. Zur Pressemitteilung des BGH hier (BGH – Widerruf bei telefonisch geschlossenem Maklervertrag).


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