BGH, Beschluss vom 21.12.2006, Az. I ZB 17/06
§ 93 ZPO
Der BGH hat entschieden, dass der Adressat einer Abmahnung deren Zugang zwar schlicht bestreiten kann. In diesem Fall trifft den Kläger jedoch nur eine sog. sekundäre Darlegungslast, dass das Abmahnschreiben abgesandt worden ist. Gelingt dem Abmahnenden dieser Beweis, gehen Beweisschwierigkeiten des Abgemahnten, der nicht beweisen kann, ob das Abmahnschreiben ihm zugegangen ist oder nicht, zu dessen Lasten. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Zum Zugang der Abmahnung / Der Abmahner muss nur den Versand beweisen / 2006).