BGH: Zur deutlichen Hervorhebung des Pflichthinweises auf das Widerrufsrecht / Sparkassen-AGB

veröffentlicht am 25. April 2016

BGH, Urteil vom 23.02.2016, Az. XI ZR 549/14
Art. 247 § 6 Abs.2 S.3 EGBGB

Der BGH hat entschieden, dass mit den Begriffen „klar und verständlich“ in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB kein Erfordernis einer Hervorhebung der gesetzlichen Widerrufsbelehrung verbunden ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift werde lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtangaben „klar und verständlich“ sein müssen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der EU-RL 2008/48/EG („Verbraucherkreditrichtlinie“) seien in einer Werbung bestimmte Standardinformationen „in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise“ zu nennen und es müsse dort gemäß Art. 4 Abs. 3 unter bestimmten Umständen auch auf die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung „in klarer, prägnanter Form an optisch hervorgehobener Stelle“ hingewiesen werden. Hinsichtlich der Angaben zum Widerrufsrecht in Verbraucherdarlehensverträgen verlange die Verbraucherkreditrichtlinie eine solche Hervorhebung jedoch nicht. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Hinweis auf Widerrufsbelehrung in Sparkassen-AGB).


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