BGH: Zu der Frage des Fortsetzungszusammenhangs bei Verstößen gegen eine einstweilige Verfügung / Zur Höhe von Ordnungsgeldern

veröffentlicht am 26. Februar 2009

BGH, Urteil vom 18.12.2008, Az. I ZB 32/06
§ 890 Abs. 1 ZPO

Der BGH hat entschieden, dass zwei vier Monate auseinander liegende Verstöße gegen eine einstweilige Verfügung (Werbung mit unzulässiger Herstellerpreisempfehlung ) nicht als zwei selbstständige Teilakte einer Tat anzusehen sind. Das Landgericht Mannheim hatte in beiden Fällen ein Ordnungsgeld von zunächst 7.000,00 EUR und sodann 5.000,00 EUR festgesetzt. Eine Exkulpation der Unterlassungsschulderin wurde abgelehnt. Allein der Umstand, dass erneut eine Anzeige mit einer unzutreffenden Herstellerpreisempfehlung erscheinen konnte, spreche dafür, dass die Schuldnerin keine hinreichenden Vorsorgemaßnahmen getroffen habe, um weitere Verstöße zuverlässig zu unterbinden. Es wäre unter diesen Umständen ihre Sache gewesen darzulegen, weshalb gleichwohl kein Verschulden vorgelegen haben soll. Im Einzelnen: Mit einstweiliger Verfügung vom 20.12.2004 untersagte das LG Mannheim der Schuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Geräte der Unterhaltungselektronik zu werben, wenn auf eine unzutreffende Ersparnis durch Angabe einer unzutreffenden, unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers hingewiesen werde. Die Gläubigerin ließ die einstweilige Verfügung der Schuldnerin am 03.01.2005 zustellen. Die Schuldnerin wies ihre Mitarbeiter schriftlich auf das Verbot hin. Sie drohte Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung an, ließ das Schreiben von ihren Mitarbeitern gegenzeichnen und nahm es zu der jeweiligen Personalakte. Darüber hinaus instruierten der Geschäftsführer und der Verkaufsleiter der Schuldnerin sämtliche mit der Angabe von unverbindlichen Preisempfehlungen in der Werbung befassten Mitarbeiter über das Verbot und die Notwendigkeit seiner unbedingten Beachtung.

Am 24.03.2005 verstieß die Schuldnerin gegen die einstweilige Verfügung. Die Gläubigerin beantragte daraufhin im April 2005 die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Schuldnerin. Mit Beschluss vom 14.09.2005 setzte das Landgericht gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 7.000,00 EUR fest. Am 25.07.2005 verstieß die Schuldnerin erneut gegen die einstweilige Verfügung. Die Gläubigerin beantragte, gegen die Schuldnerin wegen des erneuten Verstoßes vom 25.07.2005 ein weiteres Ordnungsmittel zu verhängen. Die Schuldnerin trat dem Antrag entgegen. Das LG Mannheim hat gegen die Schuldnerin ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine am Geschäftsführer der Schuldnerin zu vollziehende Ordnungshaft von fünf Tagen festgesetzt.  Die beiden Anzeigen, so der BGH, seien zutreffend nicht nach den Grundsätzen über den Fortsetzungszusammenhang zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst worden. Nachdem der BGH das aus dem Strafrecht stammende Rechtsinstitut des Fortsetzungszusammenhangs für den Bereich des Strafrechts aufgegeben und der Senat den Rechtsbegriff der Fortsetzungstat im Recht der Vertragsstrafe für unanwendbar erklärt habe, bestehe keine Veranlassung, an diesem Institut für die Zwangsvollstreckung festzuhalten. Steht bei der Vertragsstrafe die Vertragsauslegung im Vordergrund, mit deren Hilfe die Kriterien für eine Zusammenfassung mehrerer Teilakte zu einer Zuwiderhandlung ermittelt werden müssen, könnten in der Zwangsvollstreckung bei der Bemessung des Ordnungsmittels auch ohne die Grundsätze der fortgesetzten Handlung alle Umstände berücksichtigt werden, die es angemessen erscheinen lassen, bei wiederholten Verstößen nicht das Vielfache der für eine einzelne Zuwiderhandlung als angemessen erachteten Sanktion zu verhängen. Insbesondere könne das Prozessgericht bei der Bemessung in Rechnung stellen, dass der gegenüber der Unternehmensleitung erhobene Verschuldensvorwurf sich dann, wenn der einzelne Teilakt von einem Mitarbeiter begangen worden ist, allein auf das Organisations- oder Überwachungsverschulden des Unternehmens stützt. Die Entscheidung der vorinstanzlichen Gerichte sei zutreffend. Selbst wenn beide Verstöße auf das Unterlassen derselben organisatorischen Maßnahme im Geschäftsablauf zurückzuführen wären, könne dies hier nicht zu einer Herabsetzung des Ordnungsgeldes führen. Vor dem zweiten Verstoß, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, habe die Schuldnerin bereits den nach dem ersten Verstoß gestellten Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin und damit Kenntnis davon erhalten, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Verstöße offensichtlich nicht ausreichten.

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 12.12.2005 – 7 O 552/04
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.04.2006 – 6 W 10/06

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