BGH, Urteil vom 02.02.2016, Az. X ZR 8/14
§ 4 S. 1 PatG
Der BGH hatte in diesem Fall über die Frage entschieden, ob die in Hinblick auf die Patentierung gewählten Lösungsansätze für einen Fachmann nahe gelegen haben. Gemäß § 4 PatG gilt eine Erfindung nur dann als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Erfinderische Tätigkeit und nach dem Stand der Technik naheliegend).
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