BGH: Zur Frage, wann es zweckentsprechend ist, einen spezialisierten Rechtsanwalt „am dritten Ort“ (weder Gerichts- noch Geschäftsort) zu mandatieren

veröffentlicht am 20. Februar 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 20.12.2011, Az. XI ZB 13/11
§ 91 Abs. 2 S.1 Hs.2 ZPO

Der BGH hat entschieden, dass die Beauftragung eines an einem dritten Ort, also weder am Wohn- oder Geschäftsort der Partei noch am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts in Fällen, in denen eine Partei im eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 2 S.1 Halbs. 2 ZPO regelmäßig nicht als erforderlich anzusehen ist, was unmittelbare Auswirkungen auf die Erstattung von Reisekosten hat. Bei dieser Entscheidung müssen allerdings die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtig werden: Rechtstatsächlich ging es um eine Schadensersatzforderung wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Kauf von Anteilen an einem Medienfonds. Hierzu wurde eine in Berlin ansässige Kanzlei beauftragt, die eine eigene Informationsseite zu derartigen Klagen hatte und auf zahlreiche Präzedenzfälle verweisen konnte. Der Senat verwehrt es der Partei eines Gerichtsprozesses grundsätzlich nicht, auswärtige Spezialisten hinzuzuziehen. Dementsprechend wies er darauf hin, dass „die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts … nur dann ausnahmsweise als notwendig erscheint, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann.“ Hier lag es aber gerade so, dass gerichtsbekannt „… sowohl am Sitz des Landgerichts als auch in unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Klägers zahlreiche geeignete Rechtsanwälte mit Spezialkenntnissen im Bereich des Kapitalanlagerechts für eine ordnungsgemäße Vertretung des Klägers zur Verfügung“ standen. Anders dürfte es dementsprechend für Mandanten aussehen, die in Sanitz (Mecklenburg-Vorpommern) oder Hohenweststedt (Schleswig-Holstein) einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz suchen. Zum Volltext der Entscheidung:


Bundesgerichtshof

Beschluss

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch … am 20.12.2011beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14.04.2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 458,57 EUR.

Gründe

I.
Der im Bezirk des Landgerichts Baden-Baden ansässige Kläger hat die beklagte Bank vor dem Landgericht Baden-Baden auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Kauf von Anteilen an einem Medienfonds in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geringfügig abgeändert und die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls der Beklagten auferlegt. Ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat die Beklagte zurückgenommen.

Der Kläger ist von in Berlin ansässigen Rechtsanwälten vertreten worden, die er wegen ihrer Spezialisierung auf Fälle des Kapitalanlagerechts beauftragt hat und die bundesweit zahlreiche weitere Anleger desselben Medienfonds vertreten. Er hat zum Kostenausgleich u.a. Reisekosten seiner Prozessbevollmächtigten für einen Verhandlungstermin beim Landgericht Baden-Baden in Höhe von 438,01 EUR nebst Umsatzsteuer angemeldet.

Das Landgericht hat diese Kosten in vollem Umfang festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts abgeändert und lediglich die fiktiven Reisekosten eines am Wohnsitz des Klägers ansässigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 63,45 EUR festgesetzt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Beauftragung eines an einem dritten Ort, also weder am Wohn- oder Geschäftsort der Partei noch am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts in Fällen, in denen eine Partei im eigenen Gerichtsstand klage oder verklagt werde, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 2 S.1 Halbs. 2 ZPO regelmäßig nicht als erforderlich anzusehen sei. Dessen Reisekosten seien folglich mit Ausnahme der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zum Gerichtsort nicht zu erstatten. Dies gelte auch dann, wenn die Partei einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens bereits vorgerichtlich mit ihrer Interessenvertretung beauftragt gehabt habe. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liege nicht vor, da die Brauchbarkeit der vom Kläger eingewandten Spezialisierung seiner Anwälte wegen der im Kostenfestsetzungsverfahren geltenden typisierenden Betrachtung im Einzelfall nicht geprüft werden könne. Gerichtsbekannt hätten sowohl am Sitz des Landgerichts als auch in unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Klägers zahlreiche geeignete Rechtsanwälte mit Spezialkenntnissen im Bereich des Kapitalanlagerechts für eine ordnungsgemäße Vertretung des Klägers zur Verfügung gestanden.

2.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

Die über den zuerkannten Betrag hinaus geltend gemachten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind nicht erstattungsfähig, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

a)
Die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der zwar beim Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht notwendig, wenn die Partei – wie hier – in ihrem eigenen Gerichtsstand klagt (BGH, Beschlüsse vom 12.12.2002, Az. I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902, vom 22.02.2007, Az. VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 10 ff. und vom 22.04.2008, Az. XI ZB 20/07, juris Rn. 7 mwN).

b)
Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, dass vorliegend besondere Gegebenheiten die Einschaltung der auswärtigen Prozessbevollmächtigten erforderlich gemacht hätten. Im Verfahren gehe es um einen Medienfonds, mithin um eine Spezialmaterie des Kapitalanlagerechts, in die sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die weit über hundert weitere Anleger desselben Fonds vertreten würden, mehrjährig eingearbeitet hätten. Da auch die Beklagte von einer spezialisierten Anwaltskanzlei mit erheblicher Prozesserfahrung im Bereich der Medienfonds vertreten werde, habe der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen dürfen. Diese Einwände greifen nicht durch.

aa)
Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts erscheint nur dann ausnahmsweise als notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH, Beschluss vom 12.12.2002, Az. I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902; KG JurBüro 2010, 428, 429). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat das Beschwerdegericht – entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde – ausdrücklich festgestellt, dass am Sitz des Landgerichts Baden-Baden sowie in unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Klägers zahlreiche geeignete Rechtsanwälte zur Verfügung stehen.

bb)
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers – wie die Rechtsbeschwerde geltend macht – vorprozessual staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten hinsichtlich des streitgegenständlichen Medienfonds gesichtet haben und weitere Anleger desselben Fonds in Parallelprozessen vertreten. Vielmehr ist allein der Umstand, dass der mit der Prozessvertretung beauftragte auswärtige Rechtsanwalt für die Partei in derselben Angelegenheit bereits vorprozessual tätig war, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht geeignet, die kostenträchtige Mandatierung eines auswärtigen Rechtsanwaltes zu rechtfertigen (BGH, Beschlüsse vom 12.12.2002, Az. I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 903 und vom 22.02.2007, Az. VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072).

Zwar ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, dass es im Allgemeinen immer dann, wenn bereits ein auswärtiger Anwalt eingeschaltet ist, kostengünstiger ist, diesen Rechtsanwalt auch mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Für die Frage, ob eine bestimmte Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist, ist jedoch nicht erst auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der auswärtige Rechtsanwalt bereits vorprozessual tätig geworden ist. Vielmehr empfiehlt es sich aus der Sicht der vernünftigen und kostenorientierten Partei, schon vorprozessual einen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsanwalt einzuschalten (BGH, Beschlüsse vom 12.12.2002, Az. I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 903 und vom 22.02.2007, Az. VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1073).

cc)
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind die geltend gemachten Reisekosten der Berliner Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil ein Rechtsanwalt, der am Wohnort des Klägers oder am Gerichtsort ansässig ist, die Reisekosten einer Informationsreise zur Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft München hätte beanspruchen können. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung insoweit daraufhin, dass der für das Klagebegehren maßgebliche Umstand der Zahlung einer dem Kläger verschwiegenen Rückvergütung an die Beklagte im Prozess von Anfang an unstreitig war und dass die Tatsache von Kick-Back-Zahlungen bei von der Beklagten vertriebenen Medienfonds bei Klageerhebung im Mai 2008 bereits Gegenstand von Gerichtsverfahren und Veröffentlichungen war.

dd)
Schließlich rechtfertigt auch die Tatsache, dass die inzwischen weit verbreitete Spezialisierung zu den Umständen zählt, derentwegen das Bundesverfassungsgericht die Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den Oberlandesgerichten für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 13.12.2000, Az. 1 BvR 335/97, BVerfGE 103, 1, 17 f.), – entgegen der Rechtsansicht der Beschwerde – keine andere Beurteilung (BGH, Beschlüsse vom 22.02.2007, Az. VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072 und vom 22.04.2008, Az. XI ZB 20/07, juris Rn. 8 mwN).

c)
Das Interesse, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens vertreten zu lassen, erlaubt es einer Partei nicht, ohne kostenrechtliche Nachteile einen auswärtigen Rechtsanwalt mit ihrer gerichtlichen Vertretung unabhängig davon zu beauftragen, wie weit dessen Kanzlei von ihrem Wohn- oder Geschäftssitz und dem Gerichtsort entfernt ist. Erstattungsfähig sind deshalb auch hier nur diejenigen Kosten eines Prozessbevollmächtigten, die aus einem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnsitz einer Partei andererseits entstehen (BGH, Beschluss vom 22.02.2007, Az. VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 14).

Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Urteil vom 02.02.2011, Az. 2 O 193/08
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2011, Az. 11 W 5/11

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