BGH: Zur Fristwahrung trotz unzuständigen Gerichts in Urheberrechtssachen

veröffentlicht am 12. Mai 2016

BGH, Beschluss vom 22.03.2016, Az. I ZB 44/15
§ 104 S. 1 UrhG, § 105 Abs. 1 UrhG; § 233 Abs. 1 ZPO, § 519 Abs. 1 ZPO, § 520 Abs. 3 S. 1 ZPO; § 6 Abs. 2 ZivilZustV RP

Der BGH hat entschieden, dass bei einer falschen Belehrung eines erstinstanzlichen Gerichts über das Rechtsmittelgericht auch bei dem zu Unrecht benannten Gericht fristwahrend Rechtsmittel eingelegt werden können. Vorliegend hatte das erstinstanzliche Gericht eine landesgesetzliche Konzentration nach § 105 UrhG für Urheberrechtsstreitsachen nicht beachtet und als Berufungsgericht ein tatsächlich nicht zuständiges Landgericht angegeben. Ein durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung hervorgerufener Rechtsirrtum einer anwaltlich vertretenen Partei sei jedoch nicht als schuldhaft anzusehen, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar und verständlich sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher zu gewähren. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Zuständigkeit und Fristwahrung).


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