BGH, Urteil vom 23.09.2015, Az. I ZR 15/14
§ 4 Nr. 1 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; Art. 55 Abs. 2 EGV 207/2009, Art. 112 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 EGV 207/2009
Der BGH hat entschieden, dass die Verletzung einer später für nichtig erklärten Gemeinschaftsmarke keine Ansprüche des Verletzten z.B. auf Unterlassung, Auskunft oder Schadensersatz auslöst. Dies gelte auch dann, wenn diese für nichtig erklärte Marke im Wege der Umwandlung als nationale deutsche Marke eingetragen werde, wenn dies zum Zeitpunkt der Verletzung noch nicht geschehen war. Möglicherweise seien in einer solchen Konstellation jedoch Unterlassungsansprüche wegen einer bestehenden Erstbegehungsgefahr anzunehmen. Zum Volltext der Entscheidung hier.