BGH, Urteil vom 21.01.2016, Az. I ZR 252/14
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6 UWG, § 5 Abs. 1 UWG
Der BGH hat entschieden, dass eine Werbung im Internet mit „garantiert echten Meinungen“ irreführend ist, wenn die Kundenmeinungen nicht ungefiltert veröffentlicht werden, sondern neutrale und negative Bewertungen zunächst ein Schlichtungsverfahren bei einem „Kundenmeinungsmanager“ durchlaufen haben, wodurch eine solche Bewertung in vielen Fällen noch geändert oder zurückgezogen werden kann, jedenfalls aber verzögert wird. Über ein solches Schlichtungsverfahren müsse deutlich aufgeklärt werden, da der Adressat der Werbung ein solches nicht erwarte. Eine solche Aufklärung war vorliegend nicht erfolgt. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Werbung mit Kundenmeinungen).
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