BGH: Zur Rechteeinräumung für zukünftige Nutzungsarten und den Ansprüchen des Miturhebers / Der Frosch mit der Maske

veröffentlicht am 26. Juni 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 28.10.2010, Az. I ZR 18/09
§ 8 Abs. 3 LUG; § 10 Abs. 3 KUG; § 8 Abs. 2 S. 2 UrhG, § 97 UrhG

Der BGH hat entschieden, dass zwar die Übertragung von Nutzungsrechten für zum Zeitpunkt der Übertragung noch unbekannte Nutzungsarten (hier: Verwertung von Edgar-Wallace-Filmen zum DVD-Vertrieb) möglich ist, dann allerdings eindeutig erklärt werden und eine angemessene Beteiligung an den Erlösen vorsehen muss. Eine nur pauschale Bezugnahme auf geltende Tarifordnungen reiche dafür nicht aus, wenn keine ausdrückliche Erörterung zwischen den Vertragspartnern stattgefunden habe. Vorliegend konnte der Alleinerbe des Regisseurs diverser Edgar-Wallace-Filme Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Nach Auffassung des Senats sei auch ein Miturheber berechtigt, bei Verletzungen eines gemeinsamen Urheberrechts Auskunftserteilung und Rechnungslegung allein an ihn zu verlangen; die Feststellung einer Schadensersatzpflicht müsse allerdings zu Gunsten aller Miturheber erfolgen. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundesgerichtshof

Urteil

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2010 durch … für Recht erkannt:

Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Januar 2009 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 1/10 dem Kläger und zu 9/10 der Beklagten auferlegt. Die durch die Streithilfe verursachten Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 1/10 dem Kläger auferlegt; im Übrigen trägt die Streithelferin der Beklagten diese Kosten selbst.

Tatbestand

Der Kläger ist der Sohn und Alleinerbe des Filmregisseurs Dr. H. R. , der unter anderem bei dreizehn in den Jahren 1957 bis 1965 entstandenen Spielfilmen Regie führte. Bei diesen Filmen handelt es sich um die sechs „Edgar-Wallace“-Filme „Der Frosch mit der Maske“, „Die Bande des Schreckens“, „Der Fälscher von London“, „Zimmer 13″, „Der unheimliche Mönch“ und „Der Würger von Schloss Blackmoor“, die beiden „Dr.-Mabuse“-Filme „Im Stahlnetz des Dr. Mabuse“ und „Die unsichtbaren Krallen des Dr. Mabuse“, die vier „Karl-May“-Filme „Winnetou I“, „Winnetou II“, „Winnetou III“ und „Der Schatz im Silbersee“ sowie die Heimatkomödie „Almenrausch und Edelweiß“. Neun dieser Filme produzierte die Streithelferin der Beklagten; die Kinoauswertung lag überwiegend – nach dem Vorbringen der Beklagten immer – bei der C. GmbH (nachfolgend: C. ).

Die Beklagte vertrieb seit Ende 2004 digitale Videogramme (DVDs) der Filme. Der Kläger hält diese Art der Auswertung für urheberrechtswidrig, weil sein Vater alleiniger Urheber sämtlicher Filme gewesen sei und niemandem – insbesondere keinem Rechtsvorgänger der Beklagten – entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt habe. Er nimmt die Beklagte – soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung – auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, GRUR-RR 2009, 208). Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts nur insoweit abgeändert, als es eine Schadensersatzpflicht der Beklagten – entsprechend einem vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag – nicht allein zugunsten des Klägers, sondern nur zugunsten der aus dem Kläger und weiteren Personen bestehenden Miturhebergemeinschaften der Filmwerke festgestellt hat. Dagegen haben beide Parteien und die Streithelferin der Beklagten die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Der Kläger verfolgt seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

A.
Das Berufungsgericht hat angenommen, ein urheberrechtlicher Schadensersatzanspruch des Klägers sei dem Grunde nach zu bejahen; die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung seien als Hilfsansprüche zur Vorbereitung einer Zahlungsklage gleichfalls begründet. Hierzu hat es ausgeführt:

Der Vater des Klägers sei als Regisseur zumindest Miturheber der in Rede stehenden Filmwerke. Die DVD-Auswertung der Filme durch die Beklagte habe sein ausschließliches Recht zu deren Vervielfältigung und Verbreitung verletzt, das er dem Kläger vererbt habe. Bei der Videozweitauswertung, gegenüber der die Auswertung auf DVD keine wirtschaftlich eigenständige Verwertungsform darstelle, habe es sich um eine bis 1965 unbekannte Art der Nutzung von Kinofilmen gehandelt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Vater des Klägers das Recht, die in Rede stehenden Filme auf diese damals noch unbekannte Art zu nutzen, wirksam Dritten eingeräumt habe. Verträge über Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten seien vor 1966 – anders als in der Zeit von 1966 bis 2007 – urheberrechtlich zwar nicht schlechthin unwirksam gewesen. Der Übertragungszweckgedanke habe der Annahme einer Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten aber – auch im Verhältnis zwischen Filmschaffenden und Filmherstellern – im Zweifel entgegengestanden. Es bestehe keine tatsächliche Vermutung, dass bis 1966 sämtliche Filmschaffende – und insbesondere bekannte Filmurheber und berühmte Filmregisseure – den Filmherstellern umfassende Nutzungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten übertragen hätten. Im Streitfall seien auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich, dass der Vater des Klägers unzweideutig kundgetan habe, Nutzungsrechte an den Filmen auch für noch unbekannte Nutzungsarten ausschließlich den Filmherstellern einräumen zu wollen.

Der Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger allerdings nicht allein zu. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Vater des Klägers nicht um den alleinigen, sondern nur um einen – wenn auch besonders wichtigen – Miturheber der in Rede stehenden Filme gehandelt habe, neben dem auch andere Mitwirkende (wie Kameramann, Tonmeister, Cutter, Kostüm- und Szenenbildner) schöpferische Leistungen erbracht hätten, die in untrennbarer Weise in die gemeinsam geschaffenen Filmwerke eingegangen seien. Entsprechend seinem Hilfsantrag könne der Kläger von der Beklagten aber Leistung an alle Miturheber verlangen.

B.
Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger von der Beklagten wegen der Vervielfältigung und Verbreitung der in Rede stehenden Filme auf DVD nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF und § 97 Abs. 2 UrhG nF Schadensersatz beanspruchen kann.

1.
Bei den in Rede stehenden Filmen handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um urheberrechtlich geschützte Filmwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG). Der Vater des Klägers ist als Regisseur jedenfalls deren Miturheber (§ 8 Abs. 1 UrhG). Er hat dem Kläger sein Urheberrecht an den Filmwerken vererbt (§ 28 Abs. 1 UrhG), so dass dieser als sein Rechtsnachfolger Inhaber der dem Urheber zustehenden Rechte ist (§ 30 UrhG).

2.
Die Beklagte hat durch die Auswertung der Filme auf DVD in das ausschließliche Recht des Urhebers zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und Verbreitung (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG) der Filmwerke eingegriffen. Sie kann sich nicht mit Erfolg auf ein von den Filmherstellern abgeleitetes Recht zu einer solchen Auswertung berufen.

Bei der Auswertung von Spielfilmen auf DVD handelt es sich um eine Nutzungsart, die bei Abschluss der Verträge in den Jahren bis 1965 unbekannt war. Damals war selbst die Auswertung auf Videokassette eine noch nicht bekannte Art der Nutzung von Kinofilmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 – I ZR 59/89, GRUR 1991, 133, 136 f. = WRP 1991, 166 – Videozweitauswertung I; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 – I ZR 63/93, BGHZ 128, 336, 340 ff. – Videozweitauswertung III). Die Auswertung auf DVD ist erst nach der Auswertung auf Videokassette bekannt geworden und wirtschaftlich an deren Stelle getreten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 – I ZR 285/02, BGHZ 163, 109, 115 ff. – Der Zauberberg).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass der Vater des Klägers mit der C. Verträge geschlossen hat, in denen er den jeweiligen Filmherstellern Nutzungsrechte an den in den Jahren 1957 bis 1965 entstandenen Filmwerken eingeräumt hat. Vom Vater des Klägers unterzeichnete Verträge sind im Rechtsstreit allerdings nicht vorgelegt worden. Die Parteien streiten daher darüber, ob und inwieweit der Kläger den Filmherstellern aufgrund der Verträge auch Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten eingeräumt hat und ob eine solche Einräumung von Nutzungsrechten wirksam ist.

Die letztgenannte Frage ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Rechtslage zu beantworten. Auf Verträge, die – wie die hier zu beurteilenden – vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 (§ 143 Abs. 2 UrhG) abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften des Ur-heberrechtsgesetzes grundsätzlich nicht anzuwenden. Abweichendes gilt lediglich für die §§ 42 und 43 UrhG und – mit Einschränkungen – die §§ 40 und 41 UrhG (§ 132 Abs. 1 UrhG). Maßgeblich sind daher die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Gesetze und daneben die zu dieser Zeit von der Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundsätze (vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 132 UrhG Rn. 3; Wandtke/Bullinger/Braun/Jani, Urhe-berrecht, 3. Aufl., § 132 UrhG Rn. 2; Möhring/Nicolini/Hartmann, UrhG, 2. Aufl., § 132 Rn. 6). Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen, die nach dem damals geltenden Recht wirksam waren, sind wirksam geblieben (§ 132 Abs. 2 UrhG).

Bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 konnten zwar Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten wirksam eingeräumt werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 – I ZR 53/83, GRUR 1986, 62, 66 – GEMA-Vermutung I, insoweit nicht in BGHZ 95, 274 abgedruckt; Urteil vom 15. Oktober 1987 – I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 299 – GEMA-Vermutung IV). Es gab bis zu diesem Zeitpunkt keine Vorschrift, der zufolge – wie nach der vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Regelung des § 31 Abs. 4 UrhG – die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu unwirksam war. Das Recht des Urhebers konnte nach § 8 Abs. 3 LUG und § 10 Abs. 3 KUG vielmehr unbeschränkt auf andere übertragen werden.

Eine wirksame Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten setzte allerdings eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen aus deren Verwertung voraus (dazu a). Auch eine Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten an Filmwerken durch Filmurheber an Filmhersteller war nur unter dieser Voraussetzung gültig (dazu b). Nach diesen Maßstäben kann aufgrund der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, dass der Vater des Klägers den jeweiligen Filmherstellern Nutzungsrechte an den Filmwerken auch für unbekannte Nutzungsarten wirksam eingeräumt hat (dazu c).

a)
Vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes standen nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs der das gesamte Urheberrecht beherrschende Leitgedanke einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes (Beteiligungsgrundsatz) und der darauf beruhende Auslegungsgrundsatz, dass der Urheber im Zweifel nur die Nutzungsrechte einräumt, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (Übertragungszweckgedanke), der grundsätzlich zulässigen Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannten Nutzungsart regelmäßig entgegen (vgl. BGH, GRUR 1988, 296, 299 – GEMA-Vermutung IV). Eine Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten konnte danach nur bei einer eindeutigen Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder einer angemessenen Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen aus deren Verwertung angenommen werden.

aa)
Das Reichsgericht hatte im Jahre 1929 die Frage zu beantworten, ob Wilhelm Busch im Jahre 1896 bzw. seine Erben im Jahre 1918 einem Verlag mit der Übertragung der unbeschränkten dinglichen Urheberrechte gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages auch das Recht übertragen hatten, die Werke Wilhelm Buschs – wie seit dem Jahre 1926 geschehen – durch Rundfunk zu senden. Das Reichsgericht urteilte, das Urheberrecht sei trotz uneingeschränkter Übertragung nur in demjenigen Umfang abgetreten worden, der nach den damaligen Umständen als anerkannter, gesetzlich geschützter Inbegriff nutzbarer Befugnisse für den Verkehr in Betracht gekommen sei. Nach dieser wirtschaftlichen Größe habe sich auch das dafür gewährte Entgelt bestimmt. Hätte wirklich die Absicht bestanden, dem Verlag mit den an ihn überlassenen Befugnissen alle unvorhergesehenen Möglichkeiten der Ausnutzung zuzuwenden, die in Zukunft vielleicht entstehen würden, so hätte das deutlich kundgetan werden müssen (vgl. RG, Urteil vom 16. Februar 1929 – I 320/28, RGZ 123, 312, 318 – Wilhelm Busch).

Im Jahre 1933 stellte sich dem Reichsgericht die Frage, ob mit der Über-tragung der gesamten Urheberrechte einschließlich der Verfilmungsrechte an der Operette „Der Hampelmann“ im Jahre 1924 auch das Recht zur Verwertung der Tonfilmrechte übertragen worden war. Dabei war davon auszugehen, dass die Parteien den Vertrag vor der praktischen Vervollkommnung und Verwendbarkeit des Tonfilms abgeschlossen hatten und sich einer solchen späteren Verwertungsart nicht bewusst gewesen waren. Das Reichsgericht billigte es, dass das Berufungsgericht von dem Grundsatz ausgegangen war, der Urheber solle davor geschützt werden, dass er das ganze Urheberrecht in Unkenntnis der ihm innewohnenden nicht vorhersehbaren künftigen neuen Verwertungsmöglichkeiten aus der Hand gebe, ohne dafür ein angemessen vergütendes Entgelt zu erlangen. Es erachtete die Beurteilung des Berufungsgerichts, danach müsse auch das Tonfilmrecht als mitübertragen gelten, als rechtsfehlerfrei, weil die Urheber nach dem Vertrag für die Verwertung kinematographischer Rechte ein Entgelt von 50% erhielten. Die Urheber hätten demnach ihre Rechte nicht gegen einen bestimmten Geldbetrag übertragen, der die künftigen, noch unbekannten Möglichkeiten der Werknutzung außer Betracht gelassen hätte, sondern seien an jedem Ertrag ihres Werkes weiterhin beteiligt geblieben. Da man damals einen Weg gefunden und gewählt habe, die Gegenleistung für den Erwerb der Rechte auch unvorhersehbaren Möglichkeiten technischer Entwicklung ganz von selbst anzupassen, habe es in der nach Zweck und Umständen erkennbaren Willensrichtung der Vertragsschließenden gelegen, dass die gesamten Urheberrechte einschließlich auch aller noch unbekannten, in Zukunft erst zur Entwicklung kommenden Verwertungsmöglichkeiten übertragen und erworben werden sollten (RG, Urteil vom 5. April 1933 – I 223/32, RGZ 140, 255, 257 f. – Der Hampelmann).

bb)
Der Bundesgerichtshof hat sich der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen, dass die Ausnutzung neuer Verwertungsmög-lichkeiten, die die Parteien nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Übertragung nicht in Rechnung gestellt haben, selbst bei einer uneingeschränkten Übertragung des Urheberrechtes dem Werkschöpfer vorbehalten bleibt. Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz – wie schon das Reichsgericht – aus dem das ganze Urheberrecht beherrschenden Leitgedanken hergeleitet, den Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen, der aus seinem Werk gezogen wird (BGH, Urteil vom 6. November 1953 – I ZR 97/52, BGHZ 11, 135, 143 f. – Schallplatten-Lautsprecherübertragung; Urteil vom 23. April 1954 – I ZR 139/53, GRUR 1954, 412, 414 – Bühnenaufführungsvertrag; Urteil vom 18. Mai 1955 – I ZR 8/54, BGHZ 17, 266, 282 – Grundig-Reporter).

Der Bundesgerichtshof hat ferner in ständiger Rechtsprechung den vom Reichsgericht entwickelten und auf dem Beteiligungsgrundsatz beruhenden Übertragungszweckgedanken herangezogen. Bei Verfügungen über urheberrechtlich geschützte Werke werde der Umfang der Rechtsübertragung im Zweifel durch den Zweck bestimmt, dem die Rechtsübertragung dienen solle; der Inhaber der Urheberrechte übertrage im Zweifel keine weitergehenden Rechte, als es der Zweck des urheberrechtlichen Nutzungsvertrages erfordere (BGH, Urteil vom 21. April 1953 – I ZR 110/52, BGHZ 9, 262, 264 f. – Lied der Wild-bahn I; Urteil vom 26. November 1954 – I ZR 266/52, BGHZ 15, 249 – Cosima Wagner; Urteil vom 14. Juni 1957 – I ZR 143/55, GRUR 1957, 611, 612 – Bel ami; Urteil vom 26. April 1974 – I ZR 137/72, GRUR 1974, 786, 787 – Kasset-tenfilm; Urteil vom 7. November 1975 – I ZR 54/74, GRUR 1976, 382, 383 – Ka-viar; Urteil vom 13. Mai 1982 – I ZR 103/80, GRUR 1982, 727, 730 – Altverträge). Eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse könne daher in der Regel nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen sei (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1959 – I ZR 10/58, GRUR 1960, 197, 199 – Keine Ferien für den lieben Gott; Urteil vom 2. Oktober 1968 – I ZR 107/66, GRUR 1969, 143, 144 – Curt-Goetz-Filme II).

b)
Für Filmwerke galten vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dieselben Grundsätze. Auch bei Filmwerken konnte von einer Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten durch den Filmurheber an den Filmhersteller nur bei einer eindeutigen Erklärung des Berechtigten oder seiner angemessenen Beteiligung an den Erlösen ausgegangen werden.

Der Bundesgerichtshof hat zwar in mehreren Entscheidungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes ausgesprochen, dass ein Filmurheber dem Filmhersteller durch seine Mitwirkung an der Herstellung des Films im Zweifel stillschweigend die Nutzungsrechte für alle üblichen Nutzungsarten einräumt; diese Rechtsprechung betrifft jedoch allein die Einräumung von Nutzungsrechten für bekannte („übliche“) Nutzungsarten. Einer Übertragung dieses Grundsatzes auf die Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten standen der Beteiligungsgrundsatz und der Übertragungszweckgedanke entgegen.

aa)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der Zeit bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes gibt ein Urheber, der die Erlaubnis erteilt, dass ein von ihm verfasstes Drehbuch oder der unmittelbare Beitrag, den er zu den Dreharbeiten durch Regieanweisungen oder Mitwirkung bei der Aufnahmeleitung leistet, für die Herstellung eines Filmwerkes verwendet wird, damit im Zweifel auch die Einwilligung zur üblichen Verwertung des Films, das heißt zu seiner Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Vorführung (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1955 – I ZA 1/55, GRUR 1955, 596, 597 – Lied der Wildbahn II; Urteil vom 8. Februar 1957 – I ZR 167/55, UFITA 34 (1957), 399, 402 f. – Lied der Wildbahn III; Urteil vom 13. November 1959 – I ZR 59/58, GRUR 1960, 199, 200 – Tofifa; Urteil vom 10. Januar 1969 – I ZR 48/67, juris Rn. 12 – Triumph des Willens).

Diese Rechtsprechung beruhte auf der Überlegung, dass der Filmproduzent, der mit der Herstellung des Filmes zumeist ein erhebliches Kostenrisiko übernimmt, ein schutzwürdiges Interesse daran hat, nicht durch Einspruchsrechte Dritter an der seiner Zweckbestimmung entsprechenden Verwertung des Filmes gehindert zu werden. Er muss deshalb die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Filmwerk in seiner Hand vereinigt wissen. In der Regel wird sich der Filmproduzent diese Nutzungsrechte von den Urhebern der zur Filmherstellung benutzten Werke wie auch von den an den Dreharbeiten beteiligten Filmschaffenden ausdrücklich übertragen lassen. Fehlt es jedoch an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist im Zweifel von einer stillschweigenden Übertragung der fraglichen Nutzungsbefugnis auf den Filmproduzenten auszugehen, wenn der unter Urheberrechtsschutz stehende Beitrag zu der Filmschöpfung von seinem Urheber eindeutig gerade für Zwecke der Filmherstellung zur Verfügung gestellt worden ist. Das Interesse des Filmproduzenten an der uneingeschränkten Verfügungsgewalt über den zumeist unter Aufwand beträchtlicher wirtschaftlicher Werte geschaffenen Film ist für Personen, die an der Durchführung des Filmvorhabens in urheberrechtlich bedeutsamer Weise mitwirken, ohne weiteres erkennbar, so dass es diesen Personen in der Regel nach Treu und Glauben zuzumuten ist, sich die für die übliche Verwertung des Filmes erforderlichen Nutzungsrechte an ihrem Beitrag ausdrücklich vorzubehalten, falls sie deren Übergang auf den Filmproduzenten ausschließen wollen (vgl. BGH, GRUR 1955, 596, 597 – Lied der Wildbahn II; UFITA 34 (1957), 399, 402 f. – Lied der Wildbahn III).

bb)
Der Senat hat bereits in der Entscheidung „Videozweitauswertung I“, die gleichfalls die – dort allerdings nach dem Urheberrechtsgesetz von 1965 zu beurteilende – Frage betraf, ob der Vater des Klägers als Regisseur einem Filmhersteller die Nutzungsrechte an Filmwerken für unbekannte Nutzungsarten eingeräumt hatte, darauf hingewiesen, dass nach dem vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes geltenden Recht der Beteiligungsgrundsatz und der Über-tragungszweckgedanke regelmäßig der Annahme einer stillschweigenden Einräumung von Rechten an noch nicht bekannten Nutzungsarten durch den Filmurheber an den Filmregisseur entgegenstanden (BGH, GRUR 1991, 133, 135 – Videozweitauswertung I).

Der Senat hat dabei – wenn auch in anderem Zusammenhang – ausgeführt, dass sich bei einem Filmregisseurvertrag, der für die Regietätigkeit eine Pauschalvergütung vorsieht, regelmäßig die Annahme verbietet, der Regisseur habe dem Hersteller die Nutzungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten eingeräumt. Ist für die Regietätigkeit des Filmregisseurs bei der Herstellung eines Kinospielfilms ein fester Pauschalbetrag vereinbart, so ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass bei der Bemessung der Vergütung – neben anderen Faktoren – die voraussichtlichen Erträge aus der öffentlichen Filmvorführung des Filmwerks eingeflossen sind. Es ist daher anzunehmen, dass die Kenntnis einer Nutzungsart, die – wie die Zweitauswertung von Spielfilmen auf Videokassette oder auf DVD – in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung der Auswertung im Wege öffentlicher Filmvorführung vergleichbar ist, die Höhe der Vergütung des Regisseurs beeinflusst hätte (vgl. BGH, GRUR 1991, 133, 135 – Videozweit-auswertung I).

Von einer Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten konnte daher auch bei einem Filmregisseurvertrag im Falle der Vereinba-rung einer Pauschalvergütung nur bei einer eindeutigen Erklärung des Berechtigten ausgegangen werden. Eine stillschweigende Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten kam dagegen auch bei einem Filmregisseurvertrag grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine Absatzbeteiligung vereinbart war, die eine Beteiligung des Berechtigten an der Verwertung seines Werkes gewährleistete.

c)
Nach diesen Maßstäben kann aufgrund der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, der Vater des Klägers habe den Filmherstellern an den Filmwerken die Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten wirksam eingeräumt.

aa)
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte, die sich zur Rechtfertigung ihres Eingriffs in das Urheberrecht an den Filmwerken auf ein von den Filmherstellern abgeleitetes Recht zur Verwertung der Filme auf DVD beruft, die volle Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung trägt, dass der Vater des Klägers den Filmherstellern die Nutzungsrechte an seinen Filmwerken auch für damals noch nicht bekannte Nutzungsarten eingeräumt hat.

bb)
Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin macht vergeblich geltend, zugunsten der Beklagten streite eine tatsächliche Vermutung, dass der Vater des Klägers den jeweiligen Filmherstellern entsprechend der damals gängigen Rechtspraxis auch die Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten übertragen habe. Sie ist der Ansicht, der Kläger hätte diese Vermutung widerlegen und substantiiert darlegen und beweisen müssen, dass sein Vater sich diese Rechte bei Abschluss der Regieverträge vorbehalten habe. Es sei unstreitig, dass in der Filmbranche seinerzeit Musterverträge zwischen Filmschaffenden und Filmproduzenten üblich gewesen seien, in denen durch Bezugnahme auf Tarifordnungen grundsätzlich auch die Verwertungsrechte für noch unbekannte Nutzungsarten mitübertragen worden seien. Die Beklagte und ihre Streithelferin hätten unter Beweisantritt vorgetragen, dass in der Zeit vor 1966 gerade bei Regieverträgen ausnahmslos die Urheberrechte umfassend und einschränkungslos (also auch für unbekannte Nutzungsarten) auf den Filmproduzenten übertragen worden seien.

Mit diesem Vorbringen versucht die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin, die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben.

Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass die von der Streithelferin vorgelegten Verträge mit dem Regisseur V. aus den Jahren 1963 bis 1965 ergänzend auf den Tarifvertrag für Filmschaffende vom 19. Dezember 1959 Bezug nehmen und § 3 Nr. 1 dieses Tarifvertrags bestimmt:

Alle Urheber-, Leistungsschutz- und Eigentumsrechte am Film […] stehen, ohne Rücksicht auf die vom Filmschaffenden geleistete Mitarbeit, allein dem Filmher-steller zu dessen ausschließlicher Verwertung in unveränderter oder geänderter Gestalt und gleichviel auch, mit welchen technischen Mitteln sie erfolgt, zu, insbesondere für Fälle der Wieder- oder Neuverfilmung, der Verwertung durch Rundfunk, Fernsehen und andere zur Zeit bekannte oder erst in Zukunft bekannt werdende Verfahren.

Es hat ferner berücksichtigt, dass diese Regelung auch in die folgenden Tarifverträge bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes unverändert übernommen wurde und bereits die Tarifordnung für Filmschaffende vom 19. August 1943 eine Regelung enthielt, nach der die „Urheberrechte, auch auf zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht bekannten Verwendungsgebieten“ und das Recht zur Übertragung der Filmaufnahmen „durch Rundfunk, Television oder andere zur Zeit bekannte oder erst in Zukunft bekannt werdende Verfahren“ ausschließlich dem Filmhersteller zustanden.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daraus ergebe sich im Licht der Vertragsfreiheit und des Übertragungszweckgedankens kein für die gesamte Filmbranche typischer Geschehensablauf. Die von der Beklagten und ihrer Streithelferin vorgelegten Verträge begründeten keine tatsächliche Vermutung, dass bis 1966 sämtliche Filmschaffende – und insbesondere bekannte Filmurheber und berühmte Regisseure – den Filmherstellern durch Bezugnahme auf entsprechende Tarifordnungen umfassende Nutzungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten eingeräumt hätten. Dem stehe auch entgegen, dass das von der Streithelferin für den Vertrag mit dem Regisseur V. vom 23. Februar 1965 verwendete Formular ausdrücklich die Möglichkeit vorsehe, nicht zutreffende Formularbedingungen zu streichen; denn es sei nicht ersichtlich, dass von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden sei. Es bestehe daher keine tatsächliche Vermutung, dass sich der niemals tarifgebundene, juristisch vorgebildete Vater des Klägers, der sich bis zur Mitte der fünfziger Jahre bereits durch erfolgreiche Heimatfilme einen Namen gemacht habe, auf eine entsprechende vertragliche Vereinbarung eingelassen habe.

cc)
Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Vater des Klägers eindeutig erklärt hat, den Filmherstellern an den Filmwerken Nutzungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten einzuräumen.

(1)
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, vom Vater des Klägers unterzeichnete Vertragsurkunden lägen nicht vor. Aus den von der Beklagten vorgelegten Vertragsentwürfen, die ein anderes Filmwerk und einen Jahresvertrag beträfen, ergebe sich nicht zweifelsfrei, ob die Verträge mit diesem Inhalt abgeschlossen worden seien. Die angebotene Vernehmung der Agentin des Regisseurs sei bereits deshalb kein tauglicher Beweisantritt, weil die in das Wissen der Zeugin gestellte Behauptung, der Vater des Klägers habe stets großen Wert auf den Abschluss schriftlicher Verträge gelegt und darin keinerlei Beschränkungen der Rechte zu Lasten der C. vereinbart, nichts zu der entscheidenden Frage beitrage, ob er in den Verträgen eindeutig Nutzungsrechte für noch unbekannte Nutzungsarten eingeräumt habe. Gegen diese Beurteilung hat die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin keine Rügen erhoben.

(2)
Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin macht vergeblich geltend, nach der in einem anderen Verfahren gemachten Aussage des langjährigen Rechtsberaters der C. , des Rechtsanwalts Dr. M. , seien derartige Verträge seinerzeit auch mit dem Vater des Klägers geschlossen worden.

Das Berufungsgericht hat in der Aussage des inzwischen verstorbenen Rechtsberaters der C. kein hinreichendes Indiz für eine eindeutige Einräumung der Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten gesehen. Es hat angenommen, allein in der von diesem Zeugen bekundeten pauschalen Bezugnahme der mit dem Vater des Klägers geschlossenen Jahresverträge auf das Tarifrecht, das eine Rechtsübertragung für „andere zur Zeit bekannte oder erst in Zukunft bekannt werdende Verfahren“ der Filmverwertung vorsehe, könne mit Blick auf die vereinbarte Zahlung einer Pauschalvergütung keine unzweideutige Kundgabe des Willens gesehen werden, sämtliche Rechte auch für bei Vertragsabschluss noch unvorhersehbare Arten der Nutzung zu übertragen. Auch diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern.

Nach der vom Reichsgericht begründeten und vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung war die Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten auch im Verhältnis zwischen Filmurheber und Filmhersteller – wie unter B I 2 a (Rn. 16 ff.) und b (Rn. 21 ff.) ausgeführt – zwar bei einer prozentualen Beteiligung des Urhebers an den Erlösen aus der Verwer-tung seines Werkes auf unbekannte Nutzungsarten wirksam. War aber nur eine pauschale Vergütung vereinbart, konnte von einer wirksamen Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten nur ausgegangen werden, wenn der Urheber einen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck gebracht hatte. Dies setzt nicht nur voraus, dass der Wortlaut der Erklärung, mit der Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten eingeräumt wurden, eindeutig ist (OLG München, ZUM 2000, 61, 65 f.; LG Hamburg, ZUM-RD 1999, 134, 135 f.; vgl. auch LG München I, ZUM 1999, 332, 334 f.). Vielmehr darf darüber hinaus auch kein Zweifel am Willen des Urhebers bestehen, seinem Vertragspartner gegen die vereinbarte Pauschalvergütung die Nutzungsrechte auch für noch nicht bekannte Nutzungsarten einzuräumen (vgl. Schricker/Katzenberger aaO § 88 UrhG Rn. 27, § 89 UrhG Rn. 3 und Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 3; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 31a Rn. 23). Haben die Vertragspartner eine Pauschalvergütung vereinbart, liegt eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich einer Einräumung von Nutzungsrechten auch für noch nicht bekannte Nutzungsarten daher nur dann vor, wenn die Vertragspartner eine solche Rechtseinräumung ausdrücklich erörtert und vereinbart und damit erkennbar zum Gegenstand von Leistung und Gegenleistung gemacht haben (vgl. zur Einräumung von Nutzungsrechten für zwar technisch schon bekannte, aber wirtschaftlich noch bedeutungslose Nutzungsarten BGHZ 128, 336, 342 und 344 – Videozweitauswertung III). Nur unter diesen Voraussetzungen sind die durch den Beteiligungsgrundsatz und den Übertragungszweckgedanken geschützten Interessen des Urhebers hinreichend gewahrt, darüber zu entscheiden, ob und gegen welches Entgelt er mit der Nutzung seines Werkes auf eine neue Nutzungsart einverstanden ist.

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind im Streitfall – auch nach den Angaben von Rechtsanwalt Dr. M. – keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Frage einer Einräumung von Nutzungsrechten für noch unbekannte Nutzungsarten in den Vertragsverhandlungen zwischen der C. und dem Vater des Klägers thematisiert wurde und dieser dabei auf die Vereinbarung eines Beteiligungshonorars verzichtet und sich bewusst damit einverstanden erklärt hat, dass die Einräumung von Nutzungsrechten auch für unbekannte Nutzungsarten mit der vereinbarten Pauschalvergütung abgegolten sein soll. Bei dieser Sachlage stellt – wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat – die in den vorgelegten Vertragsentwürfen nicht hervorgehobene, sondern lediglich ergänzende Bezugnahme auf die Tarifordnung oder den Tarifvertrag für Filmschaffende, deren Kenntnis im hier entscheidenden Punkt bei dem nicht tarifgebundenen Vater des Klägers nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann, keine hinreichend deutliche Kundgabe eines auf eine so umfassende Rechtsübertragung gerichteten Parteiwillens dar.

3.
Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte habe das Recht des Klägers zur Verwertung der Filmwerke auf DVD schuldhaft verletzt, hat die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin keine Rügen erhoben und ist auch kein Rechtsfehler ersichtlich.

II.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die begangenen Verletzungshandlungen, deren nähere Umstände und den dadurch erzielten Gewinn als Hilfsansprüche zur Vorbereitung einer Zahlungsklage auf Schadensersatz begründet sind.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Annahme des Berufungsgerichts, ein Miturheber sei nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG grundsätzlich berechtigt, Auskunftserteilung und Rechnungslegung wegen Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts allein an sich selbst zu verlangen. Nach dieser Bestimmung, die auch auf die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes geschaffenen Werke anwendbar ist (§ 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG), ist jeder Miturheber berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

Weder Wortlaut („Leistung“) noch Sinn und Zweck der Bestimmung verbieten es einem Miturheber, hinsichtlich der einen Leistungsanspruch lediglich vorbereitenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung Erfüllung allein ihm selbst gegenüber zu verlangen (Möhring/Nicolini/Ahlberg aaO § 8 Rn. 42; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 8 Rn. 21; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 8 UrhG Rn. 20; Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 8 UrhG Rn. 41; aA W. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 8 UrhG Rn. 20; offengelassen in BGH, Urteil vom 2. Juli 1971 – I ZR 58/70, GRUR 1971, 522, 523 – Gasparone II).

Allein bei Ansprüchen auf Leistung, wie zum Beispiel auf Schadensersatz oder Überlassung, soll ein Miturheber nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG nur Leistung an alle Miturheber verlangen können (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 41). Diese Regelung soll eine Übervorteilung der anderen Miturheber verhindern (Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 8 UrhG Rn. 41).

Macht ein Urheber lediglich Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung im eigenen Namen geltend, ist eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung anderer Miturheber, der die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG entgegenwirken soll, grundsätzlich nicht zu befürchten. Es spricht daher nichts dagegen, dem einzelnen Miturheber insoweit einen Anspruch auf eine ihm gegenüber zu erbringende Leistung zuzubilligen.

C.
Die Revision des Klägers hat gleichfalls keinen Erfolg.

I.
Die Revision des Klägers ist zulässig.

Der Kläger wendet sich mit seiner Revision dagegen, dass das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht gegenüber ihm allein, sondern nur gegenüber den aus ihm und weiteren Personen bestehenden Miturhebergemeinschaften der Filmwerke festgestellt hat. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung der Beklagten und ihrer Streithelferin hat das Berufungsgericht die Revision des Klägers auch insoweit zugelassen.

Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen zugelassen. In den Gründen seiner Entscheidung hat es dazu ausgeführt, es habe die Revision zugelassen, weil der Frage, nach welchen Grundsätzen sich bei Altverträgen vor 1966 die Rechtsübertragung für noch nicht bekannte Verwertungsmöglichkeiten von Filmwerken richtet, sowie der Frage der Antragsfassung für Auskunftsansprüche von Miturhebergemeinschaften eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukomme und eine höchstrichterliche Klärung auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheine.

Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Entscheidungssatz eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass allein aus der Begründung der Zulassung stets eine Beschränkung auf die mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend deutlich hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteil vom 26. März 2009 – I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 21 = WRP 2009, 847 – Resellervertrag, mwN). Das ist hier nicht der Fall.

Die Begründung des Berufungsgerichts lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, ob es damit lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision gegeben hat oder ob es die Zulassung der Revision auf die von den angesprochenen Rechtsfragen betroffenen Teile der Entscheidung hat beschränken wollen. Im Übrigen betrifft die von der Revision des Klägers angegriffene Beurteilung des Berufungsgerichts, dass eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht gegenüber dem Kläger allein, sondern nur gegenüber den aus dem Kläger und weiteren Personen bestehenden Miturhebergemeinschaften der Filmwerke festgestellt werden kann, den Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und damit den Teil der Entscheidung, hinsichtlich dessen das Berufungsgericht die Revision ausdrücklich zugelassen hat.

II.
Die Revision des Klägers ist aber nicht begründet.

1.
Der Kläger hat mit seinem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen materiellen Schaden aus der Vervielfältigung und Verbreitung der genannten Filmwerke zu erstatten. Zur Begründung dieses Feststellungsantrags hat er in erster Linie vorgetragen, sein Vater sei alleiniger Urheber der Filme; er sei daher als der Erbe seines Vaters allein berechtigt, wegen einer Verletzung des Urheberrechts an den Filmwerken Schadensersatz zu fordern (dazu 2). Hilfsweise hat er für den Fall, dass sein Vater als Miturheber der Filme anzusehen sein sollte, geltend gemacht, ein Miturheber sei nach § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG berechtigt, die Feststellung der Schadensersatzpflicht allein gegenüber sich selbst zu verlangen (dazu 3).

2.
Der Feststellungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg, soweit er in erster Linie darauf gestützt ist, dass sein Vater alleiniger Urheber der Filmwerke ist.

a)
Dem Kläger obliegt nach dem allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 – II ZR 190/89, BGHZ 113, 222, 224 f.; Urteil vom 24. Februar 1993 – IV ZR 239/91, BGHZ 121, 357, 364; Urteil vom 27. November 2003 – I ZR 94/01, GRUR 2004, 246, 247 = WRP 2004, 343 – Mondpreise?), die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sein Vater der alleinige Urheber der Filmwerke ist.

Der Regisseur ist zwar in erster Linie als Filmurheber anzusehen, weil er im Regelfall den entscheidenden Einfluss auf die schöpferische Gestaltung der technischen Realisierung eines Filmstoffes nimmt (BGH, GRUR 1991, 133, 135 – Videozweitauswertung I). Damit streitet aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, noch keine Vermutung für seine Alleinurheberschaft. Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, hinsichtlich der Urheberschaft am Filmwerk zugunsten bestimmter Personen wie etwa des Regisseurs Vermutungen aufzustellen, da es angesichts der Vielfältigkeit des filmischen Schaffens an Regeltatbeständen fehle, die eine solche Vermutung rechtfertigen könnten. Er hat es für Filmwerke vielmehr bei dem allgemeinen Grundsatz belassen, dem zufolge jeweils die Personen Urheber des Filmwerkes sind, die bei seiner Herstellung einen schöpferischen Beitrag geleistet haben (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. IV/270 S. 100).

In der Regel werden viele der an der Herstellung eines Filmwerks beteiligten Personen schöpferische Beiträge erbringen mit der Folge, dass in ihrer Person (Mit-)Urheberrechte am Filmwerk entstehen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. IV/270 S. 98). Regelmäßig kommen neben dem Regisseur namentlich der Kameramann und der Cutter als Urheber des Filmwerkes in Betracht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. IV/270 S. 98, 100; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 88 ff. UrhG Rn. 61; Schulze in Dreier/Schulze aaO Vor §§ 88 ff. Rn. 8; Wandtke/Bullinger/Manegold aaO Vor §§ 88 ff. UrhG Rn. 29; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 89 UrhG Rn. 20; Möhring/Nicolini/Lütje aaO § 89 Rn. 11; zur möglichen Miturheberschaft des Mischtonmeisters BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 – I ZR 1/00, BGHZ 151, 92, 97 – Mischtonmeister). Unter diesen Umständen ist es Sache des Klägers, näher darzulegen, dass neben seinem Vater als Filmregisseur keine anderen an der Herstellung des Filmwerks beteiligten Personen wie insbesondere Kameraleute und Cutter schöpferische Beiträge zu dem Filmwerk geleistet haben.

b)
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Vorbringen des Klägers, sein Vater habe allen Filmen durch seine herausragende schöpferische Gestaltungskraft ihre einzigartige Charakteristik verliehen und als künstlerischer Oberleiter die individuelle Form der Filmwerke geprägt, letztlich nur das Wesen der Regietätigkeit umschreibt, ohne eine schöpferische Mitwirkung Dritter auszuschließen.

Die Revision des Klägers rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe damit wesentlichen Vortrag des Klägers unbeachtet gelassen. Der Kläger habe vorgetragen, sein Vater habe die Szenen der einzelnen Drehbücher bei allen von ihm geschaffenen Filmwerken stets im Vorfeld in die einzelnen Einstellungen zerlegt und sodann bis ins Detail eins zu eins nach seinen Skizzen und präzisen Anweisungen von den anderen Beteiligten für die in Rede stehenden Filme umsetzen lassen. Er habe ausgeführt, dass es der besonderen Arbeitsweise seines Vaters entsprochen habe, jede einzelne Szene nach Art eines Comicskripts zu zeichnen und zu skizzieren und damit den Ablauf aller abzudrehenden Szenen genauestens vorzugeben. Er habe zudem dargelegt, sein Vater habe während der Dreharbeiten darauf geachtet, dass die einzelnen Werkbeiträge entsprechend seinen präzisen Vorgaben umgesetzt und zu einem sinnvollen Ganzen zusammengewachsen seien.

Auch dieses Vorbringen des Klägers beschreibt lediglich typische Tätigkeiten eines Regisseurs und lässt nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf schließen, dass – wie der Kläger geltend gemacht hat – im Hinblick auf die szenisch detaillierten Vorgaben seines Vaters bei der Regieführung für andere Beteiligte kein Freiraum mehr für eigene schöpferische Beiträge bestand. Zur schlüssigen Darlegung einer Alleinurheberschaft seines Vaters hätte der Kläger, wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, hinsichtlich der in Rede stehenden Filmwerke konkret dartun müssen, inwieweit sein Vater den einzelnen als Miturheber in Betracht kommenden Personen genaue Vorgaben gerade für die Ausübung ihrer Tätigkeit gemacht hat, wie etwa dem Kamera-mann Vorgaben zu der Linsen- und Blendenauswahl, dem Standort der Kamera, dem Rhythmus und der Bewegung der Kameraführung, der Wahl zwischen Groß- und Detailaufnahme und der szenischen Ausleuchtung. Daran fehlt es.

3.
Der Feststellungsantrag hat auch insoweit keinen Erfolg, als der Kläger ihn für den Fall, dass sein Vater als Miturheber der Filme anzusehen sein sollte, hilfsweise damit begründet hat, ein Miturheber sei nach § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG berechtigt, die Feststellung der Schadensersatzpflicht allein gegenüber sich selbst zu verlangen.

Der Berechtigung eines Miturhebers, die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts allein zu seinen Gunsten geltend zu machen, steht zwar nicht der Wortlaut („Leistung“), wohl aber der Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG entgegen. Diese Regelung soll – wie unter B II (Rn. 42 ff.) ausgeführt – eine Benachteiligung der anderen Miturheber verhindern.

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass bei einer Feststellung der Schadensersatzpflicht allein zugunsten eines Miturhebers die Gefahr besteht, dass die anderen Miturheber nicht in ein möglicherweise folgendes Betragsverfahren einbezogen werden. Es ist daher zu befürchten, dass der eine Miturheber den gesamten Schadensersatz zum Nachteil der anderen Miturheber für sich vereinnahmt. Diese Gefahr besteht auch dann, wenn der Schaden im Betragsverfahren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet wird, da sich die angemessene Lizenzgebühr nicht nach der schöpferischen Leistung jedes einzelnen Urhebers, sondern nach dem Wert der Nutzung des gesamten Werkes richtet. Ein Miturheber kann daher im Falle der Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts nur die Feststellung der Schadensersatzpflicht zugunsten aller Miturheber und nicht allein zu seinen Gunsten verlangen (vgl. Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 8 UrhG Rn. 41; aA Schulze in Dreier/Schulze aaO § 8 Rn. 21 mwN).

I