BGH, Beschluss vom 07.05.2015, Az. I ZR 171/10
§ 565 S. 2 ZPO
Der BGH hat seine Entscheidung über den Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten und Casinospiele im Internet nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag vertagen müssen, da die Beklagte ihre Revision wirksam zurückgenommen hat. Die relevante Vorschrift § 565 S. 2 ZPO finde im Streitfall keine Anwendung, da sich anderenfalls eine unechte Rückwirkung ergäbe, die im vorliegenden Fall zu einem unzulässigen Eingriff in das Prozessgrundrecht der Revisionskläger auf ein faires, vorhersehbares Verfahren führen würde, weil der Termin, in dem die Parteien mündlich verhandelt hatten, vor Verkündung der Bestimmung des § 565 Satz 2 ZPO stattgefunden hatte. Allerdings ist der Erlaubnsivorbehalt Gegenstand eines weiteren Verfahrens (Az. I ZR 203/12), über das der Bundesgerichtshof am 12. November 2015 verhandeln wird. Zur Pressemitteilung des BGH Nr. 80/2015:
„Noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten und Casinospiele im Internet nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Revision in dem Verfahren I ZR 171/10 – Digibet – wirksam zurückgenommen worden ist. Über die Zulässigkeit des Erlaubnisvorbehalts für Sportwetten und Casinospiele im Internet nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 wird der Bundes-gerichtshof deshalb in diesem Verfahren nicht mehr entscheiden.
Die Beklagte bietet seit dem Jahr 2008 im Internet Sportwetten und sog. Casinospiele an. Die Klägerin, die staatliche Lottogesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, hält dieses Angebot für wettbewerbswidrig. Ihre unter anderem auf Unterlassung gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen im Wesentlichen Erfolg.
Nachdem über die dagegen gerichtete Revision der Beklagten am 22. November 2012 mündlich verhandelt worden war, hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen der vorübergehenden Liberalisierung von Internetvertrieb und Werbung in Schleswig-Holstein Fragen zur unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) vorgelegt (vgl. Pressemitteilung Nr. 12/2013). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 12. Juni 2014 (C-156/13, GRUR 2014, 876) entschieden.
In dem zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmten Termin am 12. Februar 2015 haben die Beklagten vor mündlicher Verhandlung zur Hauptsache ihre Revision zurückgenommen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass diese Rücknahme wirksam ist, obwohl die Klägerin ihr nicht zugestimmt hat.
Zwar bestimmt § 565 Satz 2 ZPO in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung, dass die Revision ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden kann. Diese Vorschrift findet im Streitfall jedoch keine Anwendung. Andernfalls ergäbe sich eine unechte Rückwirkung, die im vorliegenden Fall zu einem unzulässigen Eingriff in das Prozessgrundrecht der Revisionskläger auf ein faires, vorhersehbares Verfahren führte, weil der Termin vom 22. November 2012, in dem die Parteien mündlich verhandelt haben, vor Verkündung der Bestimmung des § 565 Satz 2 ZPO stattgefunden hat.
Der für den Internetvertrieb von Sportwetten nach dem Glücksspieländerungsstaats-vertrag vom 15. Dezember 2011 geltende Erlaubnisvorbehalt ist auch Gegenstand des Verfahrens I ZR 203/12, über das der Bundesgerichtshof am 12. November 2015 verhandeln wird.
Vorinstanzen:
LG Köln – Urteil vom 22. Oktober 2009 – 31 O 552/08
OLG Köln – Urteil vom 3. September 2010 – 6 U 196/09″