BGH: Zur weiteren angemessenen Vergütung bezüglich eines Werkes der angewandten Kunst – Geburtstagskarawane

veröffentlicht am 23. November 2016

BGH, Urteil vom 16.06.2016, Az. I ZR 222/14
§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG, § 32 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 UrhG, § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG; § 195 BGB, § 199 Abs. 1 BGB


Der BGH hat entschieden, dass ein Urheber eines Werkes der angewandten Kunst, für welches der Urheber ein unangemessen niedriges Honorar erhalten hat, eine Vertragsanpassung fordern kann. Dabei sei der Beginn der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist auf den Schluss des Jahres 2014 hinausgeschoben. Zwar sei der Klägerin bereits im Frühjahr 2003 bekannt geworden oder nur aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, dass das für den Entwurf der „Geburtstagskarawane“ vereinbarte und gezahlte Honorar unangemessen niedrig gewesen sei. Ausnahmsweise könne aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliege, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen könne. Vorliegend sei eine Zumutbarkeit für eine Klageerhebung, welche auch Voraussetzung für den Verjährungsbeginn sei, erst im Jahr 2014 gegeben gewesen. Zuvor habe höchstricherliche Rechtsprechung den Ansprüchen der Klägerin entgegen gestanden. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Geburtstagskarawane).


Wurden Sie für Ihr Werk nicht angemessen vergütet?

Haben Sie ein Werk geschaffen, welches erfolgreich vertrieben wurde, und wurden dafür nicht ausreichend entlohnt? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Urheberrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, eine Lösung zu finden.


I