BGH: Zur Wettbewerbswidrigkeit der aufgedrängten Reiserücktrittsversicherung

veröffentlicht am 31. Januar 2017

BGH, Urteil vom 29.09.2016, Az. I ZR 160/15
Art. 23 Abs. 1 S. 2 EU-VO (EG) 1008/2008, Art. 4  EU-VO (EG) 1008/2008; § 3a UWG

Der BGH hat entschieden, dass eine Fluglinie auf ihrer Website Verbrauchern, die eine Wahlleistung (hier: eine Reiserücktrittsversicherung) zuvor bereits abgewählt haben, im weiteren Ticketbestellverlauf nicht erneut die Wahlleistung einblenden und über deren Notwendigkeit täuschen darf. Auch müsse eine Servicepauschale, die Kunden nur bei Verwendung einer bestimmten Kreditkarte erlassen werde, als unvermeidbares und unvorhersehbares Entgelt gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 2 EU-Vo 1008/2008 in den Endpreis eingerechnet werden. Entgelte seien demnach nicht nur dann unvermeidbar im Sinne dieser Vorschrift, wenn jeder Kunde sie aufzuwenden habe, sondern regelmäßig schon dann, wenn nicht jeder Kunde sie vermeiden könne. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Aufgedrängte Reiserücktrittsversicherung).


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