BMF: Zivilprozesskosten sollen von Finanzämtern entgegen BFH-Urteil nicht als „außergewöhnliche Belastung“ anerkannt werden

veröffentlicht am 7. Januar 2012

Das Bundesministerium für Finanzen sperrt sich gegen die Anwendung der Entscheidung BFH, Urteil vom 12.05.2011, Az. VI R 42/10 (hier). Es handele sich um eine – wie eigentlich immer – „Einzelfallentscheidung“ und für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten stünden der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung. Was wir davon halten? Diese Weisung ist natürlich bürgernah. Anstatt geeignete „Instrumente“ zu schaffen – notwendig ist nach der Entscheidung des BFH allein der Ausschluss von Willkür, so dass eine Regelanrechnung die Folge sein sollte – kommt nunmehr nur derjenige in den Genuss der höchstrichterlichen Entscheidung, der sich durch alle Instanzen klagt. Zum Volltext des BMF-Schreibens vom 20.12.2011 – IV C 4 – S 2284/07/0031- 002 – (2011/1025909):

Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen;
Anwendung des BFH-Urteils vom 12. Mai 2011

VI R 42/10
GZ IV C 4 – S 2284/07/0031 :002
DOK 2011/1025909

Mit Urteil vom 12. Mai 2011 – VI R 42/10 – hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zivilprozesskosten
als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bitte ich, Folgendes zu beachten:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2011 ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Nach der langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs galt bislang in Übereinstimmung mit der Verwaltungsauffassung, dass Kosten von Zivilprozessen regelmäßig nicht zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen kam nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Mit seiner neuen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsauffassung geändert und lässt den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen dann zu, wenn die Prozessführung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten stehen der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung. Betroffen von dieser neuen Rechtsprechung ist eine erhebliche Anzahl von Fällen.

Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließt, können daher grundsätzlich Prozesskosten auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.“

Auf das Schreiben des BFM hatte RA Braune hingewiesen (hier) und der angehende (?) Kollege Kaiser (hier).

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