BMU: Batteriegesetz löst Batterieverordnung ab

veröffentlicht am 20. Januar 2009

Im ersten Halbjahr 2009 wird voraussichtlich das neue Batteriegesetz in Kraft treten. Dieses löst dann die derzeit geltende Batterieverordnung ab. Ein entsprechender Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien (BattG) kann auf der Website des Bundesumweltministeriums heruntergeladen werden. Das Gesetz richtet sich vor allem an die Hersteller von Batterien. Für Onlinehändler ist bislang vor allem die in § 12 BattV enthaltene Hinweispflicht von Interesse, sowie seine eventuelle Gleichstellung mit einem Hersteller gemäß § 3 Abs. 16 S. 2 BattG. Danach gilt:

„Wer gewerbsmäßig Batterien an private Verbraucher abgibt, hat an für den Verbraucher gut sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinzuweisen, 1. dass die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgegeben werden können, 2. dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist und 3. welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Nr. 1 und 3 haben. Wer Batterien im Versandhandel abgibt, hat die Information gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 3 in der Warensendung und in den Katalogen zu geben.“

Nach dem neuen Batteriegesetz bleibt die Hinweispflicht in sprachlich etwas veränderter Form (vgl. § 15 Abs. 1 BattG): „Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zur Sammelstelle nach § 8 Abs. 1 Satz 2 platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,
1. dass Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,
2. dass die Entsorgung von Altbatterien über den unsortierten Siedlungsabfall verboten ist,
3. dass der Endverbraucher zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
4. welche Bedeutung das Symbol nach § 14 Abs. 1 und die Zeichen nach § 14 Abs. 3
haben. Wer Batterien im Versandhandel abgibt, hat die Informationen nach Satz 1 in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien (Prospekt, Katalog, Internet, Fernsehen) zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.“

Die Gleichbehandlung mit einem Hersteller laut Batteriegesetz ergibt sich für Händler („Vertreiber und Zwischenhändler) aus dem Umstand, dass sie die Batterien „von Herstellern in Verkehr bringen, die sich nicht bei der Gemeinsamen Stelle nach § 6 [BattG] registriert haben …“

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