BPatG: „Bayerischer Obazda“ ist als geografische Angabe schutzfähig

veröffentlicht am 19. Dezember 2011

BPatG, Beschluss vom 22.09.2011, Az. 30 W (pat) 9/10
Art. 5 Abs. 5 Unterabs. 2; Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 1 a) und d) VO 510/2006

Das BPatG hat entschieden, dass die Begriffe „Bayerischer Obazda“, „Obazda“, „Bayerischer Obazter“ und „Obazter“ schutzfähige geografische Angaben für den Bereich Käsezubereitung sind und als solche eingetragen werden können. Die schutzfähige geografische Angabe sei dabei von einer reinen Gattungsbezeichnung abzugrenzen gewesen. Letztere sei dann gegeben, wenn der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet beziehe, in dem das betreffende Produkt ursprünglich hergestellt oder vermarktet worden sei, die Bezeichnung nunmehr jedoch in der Gemeinschaft der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden sei. Dies treffe beim „Bayerischen Obazda“ jedoch nicht zu. Zwar könne es angehen, dass die im Verfahren von der Gegenseite angeführten Verwendungen des Namens „Obazda“ für Produkte, die nicht aus der maßgeblichen Region stammten, Anzeichen dafür seien, dass die beanspruchten Namen sich bei anhaltender Verwendung zur Gattungsbezeichnung entwickeln könnten, noch sei aber nicht davon auszugehen.

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