BPatG: Bezeichnung „Universum“ ist nicht gleichzusetzen mit „universal“ und nicht freihaltungsbedürftig

veröffentlicht am 23. September 2016

BPatG, Beschluss vom 13.09.2016, Az. 25 W (pat) 87/14
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Marke „Universum“ nicht wegen Freihaltungsbedürftigkeit gelöscht werden muss. Eine Löschung könne auch nicht in Hinblick auf die Bedeutung des lateinischen Begriffes „universus“ verlangt werden. Wörter toter Sprachen wie Latein oder Altgriechisch seien nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich ungeeignet zur unmittelbaren Produktbeschreibung, sofern sie nicht (mit identischer Bedeutung) in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind oder die entsprechende tote Sprache auf dem entsprechenden Sektor als Fachsprache verwendet werde, wie z. B. in der Medizin oder Botanik. Diese Voraussetzungen seien vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Das Markenwort „Universum“ könne im Übrigen auch nicht mit dem deutschen Begriff „universal“ gleichgesetzt bzw. als ein geeignetes Synonym angesehen werden, zumal bei den inländischen Verkehrskreisen beim Begriff „Universum“ die Bedeutung im Sinne von „Kosmos“ bzw. „Weltall“ eindeutig im Vordergrund stehe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Bezeichnung „Universum“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen sinnvoll und naheliegend in einer werblichen-produktanpreisenden Bedeutung verwendet werden könne, auch nicht in dem von der Löschungsantragstellerin verwendeten Sinn von „Alles aus einer Hand“ bzw. „umfassender Rundum-komplett-Service“. Zum Volltext der Entscheidung hier (BPatG – Löschungsantrag gegen Marke „Universum“).


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