BPatG: Das Kennzeichen „Impulse“ ist für Farben u.a. eintragungsfähig

veröffentlicht am 30. November 2015

BPatG, Beschluss vom 19.11.2015, Az. 25 W (pat) 521/13
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass das Wort „Impulse“ für Waren der Klasse 2 (Farben, Firnisse, Lacke u.a.) als Marke eingetragen werden kann. Im Gegensatz zum DPMA, welches die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen hatte, befand das Gericht, dass dem Kennzeichen nicht jegliche Eignung als Herkunftshinweis abgesprochen werden könne. Für die betroffenen Waren habe das Wort keinen beschreibenden Begriffsinhalt und sei auch nicht in der Werbung für solche Waren gebräuchlich. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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