BPatG: Das Wort-/Bildzeichen „Kommune 2.0“ kann nicht für Telekommunikationsdienstleistungen eingetragen werden

veröffentlicht am 16. März 2016

BPatG, Beschluss vom 14.10.2015, Az. 24 W (pat) 51/14
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Kommune 2.0“ nicht für Dienstleistungen der Bereiche Beratung, Organisation und Telekommunikation als Marke eingetragen werden kann. Es fehle die notwendige Unterscheidungskraft, denn die angesprochenen Verkehrskreise würden das Zeichen nicht als Hinweis auf die Herkunft einer Ware/Dienstleistung verstehen, sondern lediglich als beschreibend im Sinne von „insbesondere für untere Verwaltungsebene geeignet oder bestimmt“. Die grafische Gestaltung des Zeichens führe vorliegend auch nicht von der beschreibenden Aussage weg, sondern verstärke diese noch. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier (BPatG – Kommune 2.0).


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