BPatG: Der Wortmarke „Procura“ fehlt für eine Vielzahl von Dienstleistungen die Unterscheidungskraft

veröffentlicht am 6. März 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 27.11.2013, Az. 29 W (pat) 115/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass das Wortzeichen „Procura“ für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen (z.B. Druckereierzeugnisse, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Ausbildung u.a.) nicht eintragungsfähig ist, da es eine beschreibende Angabe darstellt. Die abgelehnten Waren und Dienstleistungen könnten alle einen Bezug zur handelsrechtlichen Prokura haben, was von den angesprochenen Verkehrskreisen auch so aufgefasst würde. Lediglich hinsichtlich „Erziehungsberatung“ sei die Anmeldung nicht zurückzuweisen. Zum Volltext der Entscheidung:


Bundespatentgericht

Beschluss

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 032 862.2

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. November 2013 im schriftlichen Verfahren unter Mitwirkung der … beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. August 2012 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistung der Klasse 41 „Erziehungsberatung“ zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.
Das Wortzeichen

Procura

ist am 9. Mai 2008 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klas-sen 16, 35, 41, 43 und 44 angemeldet worden.

Durch Beschluss vom 16. August 2012 hat die Markenstelle für Klasse 16 des DPMA die Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Broschüren; Bücher; Bücher [kleine]; Handbücher; Magazine [Zeitschriften]; Rundschreiben; Veröffentlichungen [Schriften]; Zeitschriften; Zeitschriften [Magazine]; Zeitungen;

Klasse 35: Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; betriebswirtschaftliche Beratung; Erteilung von Wirtschaftsauskünften; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorische Beratung; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Personal-, Stellenvermittlung; Personalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; Personalmanagementberatung; Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung; Überlassung von Zeitarbeitskräften; Unternehmensberatung; Vermittlung von Zeitarbeitskräften; Verwaltung fremder Geschäftsinteressen;

Klasse 41: Ausbildung; Ausbildungsberatung und Fortbildungsberatung sowie Erziehungsberatung; Berufsberatung; Coaching; Unterricht; Fernkurse; Fernunterricht; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Wortzeichen „Procura“ stelle einen Hinweis darauf dar, dass die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der handelsrechtlichen Prokura stünden. Zwar entstamme der Begriff „Proc(k)ura“ nicht der deutschen Sprache, doch würden die hier angesprochenen Fachkreise aus Handel und Wirtschaft sowie interessierte Laien darunter die geschäftliche Handlungsvollmacht verstehen. Bei allen zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen bestehe die Möglichkeit, dass diese sich mit der Handlungsvollmacht beschäftigten. Mithin sei das Zeichen nicht geeignet, bei den betroffenen Waren und Dienstleistungen auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen. Anders als bei der BGH-Entscheidung „logo“ (GRUR 2000, 722 f.) liege hier keine Mehrdeutigkeit vor. Im Übrigen hätten die vergleichbaren Anmeldungen 307 24 952.2 „TELECURA“, 307 38 645.7 „MaXCura“ und B 101 256 „procura“ ebenfalls nicht zu einer Eintragung als Marke geführt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. August 2012 aufzuheben.

Sie vertritt die Ansicht, dass das Anmeldezeichen „Procura“ wegen seiner Mehrdeutigkeit nicht nur im Sinne einer Handlungsvollmacht verstanden werde. Die angesprochenen Verkehrskreise könnten den Begriff auch mit „Fürsorge“ (pro = dt. für; cura = dt. sorgen, pflegen) übersetzen. Auch werde der Begriff in Verbindung mit Pflegedienstleistungen nicht als ein deutsches, sondern als ein eigens kreiertes Wort gesehen. Zudem seien diverse andere Marken eingetragen, die den Wortteil „cura“ beinhalteten und mit anderen Zusätzen unterscheidungskräftig seien.

Durch Beschluss vom 24. April 2013 hat der Senat der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes anheimgegeben, dem Verfahren beizutreten, um die Bedeutung von runden und eckigen Klammern im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung zu klären und die Verwendungspraxis des DPMA im Zusammenhang mit diesen Klammern darzulegen. Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes hat zu dieser Frage eine Erklärung gemäß § 68 Abs. 1 MarkenG abgegeben, ist dem Verfahren aber nicht beigetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.
Die nach § 66 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache überwiegend keinen Erfolg.

Das angemeldete Wortzeichen „Procura“ besitzt nur im Hinblick auf die Dienstleistung „Erziehungsberatung“ Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. In Bezug auf die übrigen Waren und Dienstleistungen steht seiner Eintragung gemäß § 33 Abs. 2, 41 MarkenG das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher insoweit zu Recht die Eintragung versagt.

1.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Rdnr. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; 935 Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 – FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 233, 235 Rdnr. 45 – Standbeutel; 229, 230 Rdnr. 27 – BioID; a.a.O. Rdnr. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710 Rdnr. 12 – VISAGE; GRUR 2009, 949 Rdnr. 10 – My World; a.a.O. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard;). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a.a.O. – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 411 Rdnr. 8 – STREETBALL; 778, 779 Rdnr. 11 – Willkommen im Leben; 949 f. Rdnr. 10 – My World; a.a.O. – FUSSBALL WM 2006).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 – SAT 2; BGH a.a.O. – Die Vision; 825, 826 Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; a.a.O. – FUSSBALL WM 2006).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 – DeutschlandCard; a.a.O. 854 Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; a.a.O. – marktfrisch; GRUR 2001, 1153 – anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u.a. BGH a.a.O. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2010, 1100, 1102 Rdnr. 23 – TOOOR!; a.a.O. 855 Rdnr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006).

2.
Das Wortzeichen „Procura“ entspricht dem deutschen Begriff „Prokura“, da es in der Schreibweise mit c statt des Buchstabens k lediglich geringfügig von diesem abweicht. Diese geringfügig abgewandelte Schreibweise, die klanglich zudem überhaupt nicht wahrzunehmen ist, steht dem Verständnis im Sinne von „Prokura“ nicht entgegen, da die angesprochenen Verkehrskreise den Unterschied in der Schreibweise entweder nicht bemerken oder den Fachbegriff in dem Zeichen unmittelbar erkennen werden (BGH GRUR 2003, 882 – Lichtenstein; BPatG 30 W (pat) 67/08 – Unicum).

Unter „Prokura“ versteht man die einem Angestellten erteilte Vollmacht, alle Arten von Rechtsgeschäften für seinen Betrieb vorzunehmen (Duden Deutsches Universalwörterbuch 4. Aufl. 2001). Gemäß § 48 Abs. 1 HGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Demgegenüber kann die allgemeinere Bedeutung des lateinischen Wortes procura, das die Imperativform des Verbs procurare ist und mit „verwalte!, besorge!, pflege!“ übersetzt wird (Stowasser, Lateinisch-deutsches Schulwörterbuch), zur Beurteilung der Unterscheidungskraft des Zeichens nicht zugrunde gelegt werden. Denn Kenntnisse der lateinischen Sprache können bei den beteiligten Verkehrskreisen, die sich hinsichtlich der Waren der Klasse 16 und der Dienstleistungen der Klasse 41 aus der Allgemeinheit der Verbraucher und hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 35 in erster Linie aus Unternehmern und leitenden Angestellten von Unternehmen zusammensetzen, nicht vorausgesetzt werden.

3.
Für die in Klasse 16 beanspruchten Druckereierzeugnisse werden die angesprochenen allgemeinen Verbraucher den angemeldeten Begriff als Sachhinweis im Sinne einer Inhaltsangabe verstehen. Lehr- und Unterrichtsmittel, Bücher, Magazine, Veröffentlichungen, Zeitungen und Zeitschriften können sich thematisch mit der handelsrechtlichen Prokura befassen oder an einen Personenkreis gerichtet sein, der Prokura besitzt oder sie erwerben möchte.

4.
Sämtliche beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 sind an Unternermer und leitende Angestellte von Unternehmen gerichtet, die ihrerseits entweder Inhaber von Prokura sein können oder sich mit Fragen der Erteilung von Prokura beschäftigen müssen, sodass der Begriff den Adressatenkreis der Leistungen umschreibt und den Bestimmungszweck der Leistungen angibt.

Zudem können sich die Dienstleistungen „Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen“, „betriebswirtschaftliche Beratung“, „Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben“, „Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten“, „organisatorische Beratung“, „Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht“, „Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung“, „Personalmanagementberatung“ und „Unternehmensberatung“ inhaltlich mit der Entscheidung über die Erteilung von Prokura sowie deren Überprüfung und Folgen befassen.

Gegenstand der Dienstleistungen „Erteilung von Wirtschaftsauskünften“, „Informationen in Geschäftsangelegenheiten“ und „Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten“ kann die Frage des Vorliegens von Prokura sein.

Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen „Überlassung von Zeitarbeitskräften“, „Vermittlung von Zeitarbeitskräften“, „Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]“, „Verwaltung fremder Geschäftsinteressen“ und „Verwaltung fremder Geschäftsinteressen“ kann das Wortzeichen „Procura“ zudem als werbender Hinweis auf die Berufserfahrung der Dienstleister verstanden werden, die der Erbringung der Dienstleistung besondere Qualität verleiht. So werben viele Dienstleister in diesem Bereich mit ihrer Berufserfahrung als Prokurist in Drittfirmen, durch die sie über ein besonderes Verständnis und praktische Kenntnisse für die Bedürfnisse und Probleme der Kunden verfügen. Auch damit steht der Begriff in einem engen sachlichen Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen:

– www.abacus-ulm.de: „Als Bereichsleiter Personalwesen (Prokurist, Vorstand) bringt der Inhaber…25 Jahre erfolgreiche Berufserfahrung in allen Personalfragen mit“;
– www.karriere-zeitarbeit.de: Insgesamt war ich dort 6 Jahre als Niederlassungsleiter und Prokurist tätig“;
– bbpersonaldienste.de: „… sammelte ich die ersten 12 Jahre Berufserfahrung….bis hin zur Niederlassungsleitung mit Prokura einer international tätigen Luft- und Seefrachtspedition“.

Die Dienstleistungen „Personal-, Stellenvermittlung“, „Personalanwerbung“ und „Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests können der Auswahl und Vermittlung von Bewerbern für leitende Angestelltenpositionen dienen, denen Prokura eingeräumt werden soll.

4.
Auch für die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 41 steht der Eintragung des Zeichens das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.

Denn die Prokura kann thematischer Gegenstand dieser Dienstleistungen sein. Sämtliche Dienstleistungen können der Vermittlung von Wissen über die Prokura oder der Vermittlung von Kenntnissen zur Erlangung der Prokura dienen:

– www.forum-fachseminare.de: Seminar: Prokura, aktuelle Rechte, Pflichten und Haftungsrisiken;
– TÜV NORD Akademie: Unternehmensführung Der Prokurist Die Handlungsvollmacht

Damit wird das angemeldete Zeichen auch für diese Dienstleistungen als Sachhinweis verstanden und ist als Hinweis auf den Betrieb des Anbieters nicht geeignet.

5.
Hinsichtlich der Dienstleistung „Erziehungsberatung“ hat die Beschwerde dagegen Erfolg. Denn der Eintragung des Zeichens steht insoweit kein Schutzhindernis entgegen. Die handelsrechtliche Prokura hat für diese Dienstleistung keinerlei sachliche Bedeutung. Weder kommt sie als Themenangabe in Betracht, noch richtet sie sich an Inhaber einer Prokura. Auch für die Qualifikation der Erbringer der Dienstleistung ist sie ohne Relevanz. Daher werden die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen in diesem Zusammenhang als Phantasiebegriff auffassen, der als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet ist.

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