BPatG: Gericht muss bei versäumter Beschwerdebegründung keine erneute Frist setzen

veröffentlicht am 11. Januar 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 28 W (pat) 39/11
§ 85 Abs. 3 S. 2 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass bei einer Beschwerde, die ohne Begründung eingereicht wurde, nach angemessener Frist entschieden werden kann. Es müsse dem Beschwerdeführer keine erneute Frist zur Begründung gesetzt werden, wenn mehr als ein Monat nach Beschwerdeeinlegung vergangen ist. Das Gericht könne zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über die Beschwerde treffen.

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