BPatG: „Lembergerland“ ist nicht als Marke für alkoholische Getränke eintragungsfähig

veröffentlicht am 30. Juni 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 26 W (pat) 68/13
§ 50 Abs. 1 und 2 MarkenG, § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Lembergerland“ für eine Weinsorte nicht als Marke eintragungsfähig ist. Bei dem Wortbestandteil „Lemberger“ handele es sich nämlich um eine Rebsorte, so dass die Bezeichnung eine Beschaffenheitsangabe darstelle. Diese sei deshalb für andere Marktteilnehmer freizuhalten. Zitat:

„Bei dem Wortbestandteil „Lemberger“ der Marke „Lembergerland“ handelt es sich um eine Rebsorte. Denn nach § 8c Abs. 1 WeinG 1994 legen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten fest. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 der „Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 31. Mai 2005″ des Landes Baden-Württemberg (WeinRDV BW 2005) sind die für die Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten in der Rebsortenklassifizierung festgelegt. In dieser Rebsortenklassifizierung ist für das Anbaugebiet Baden unter anderem die Rebsorte „Blauer Limberger“ enthalten, die ausweislich dieser Klassifizierung synonym mit „Lemberger, Blaufränkisch“ bezeichnet wird.

Insofern handelt es sich bei dem Wortbestandteil „Lemberger“ der angegriffenen Marke „Lembergerland“ um eine Rebsortenbezeichnung, die Weine, die aus Trauben dieser Rebsorte gewonnen worden sind, beschreibt und damit um ein Beschaffenheitsmerkmal der Ware Wein, das im Verkehr zur Bezeichnung dieser Ware i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen kann. Beschaffenheitsangaben beschreiben nämlich insbesondere die Zusammensetzung einer Ware. Solche Angaben dürfen nicht monopolisiert werden, weil die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse an der ungehinderten beschreibenden Verwendung derartiger, das Wesen der Waren betreffenden Angaben hat (Ströbele, a. a. O., § 8 Rn. 323). Insofern darf der Wortbestandteil „Lemberger“ der angegriffenen Marke „Lembergerland“ nicht zugunsten der Beschwerdeführerin monopolisiert werden.

[…]

Dem Zeichen „Lembergerland“ kommt für die angemeldeten Waren nur ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu. Der mit der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren konfrontierte Verkehr wird in der Marke nur einen allgemeinen Sachhinweis auf Wein sehen, der aus Traube der Rebsorte Lemberger gewonnen worden ist, die im Lembergerland angebaut wurde. Die Bezeichnung „Lemberger“ ist ein Hinweis auf eine bestimmte Rebsorte sowie den daraus hergestellten Wein. Mit „Lage“ ist die geographische Herkunft der Rebsorte bezeichnet.

Vor diesem Hintergrund erschöpft sich das Zeichen „Lembergerland“ in einer beschreibenden Angabe. Es ist nicht ersichtlich, woran sich für die angesprochenen Verkehrskreise eine über dieses Verständnis hinausgehende Vorstellung einer individuellen betrieblichen Herkunft so gekennzeichneter oder beworbener Waren und Dienstleistungen knüpfen könnte. Die Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich dem Verkehr die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen.“

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