BPatG: „Magic Orient“ besitzt für Lebensmittel keine Unterscheidungskraft

veröffentlicht am 2. August 2018

BPatG, Beschluss vom 21.06.2018, Az. 25 W (pat) 10/18
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass das Wortkennzeichen „Magic Orient“ zur Bezeichnung von Lebensmitteln (hauptsächlich Fertig- und Teilfertiggerichte, Würzmischungen) keine Unterscheidungskraft besitzt. Es handele sich lediglich um einen werbeüblichen Sachhinweis, wobei der Bestandteil „Orient“ in Verbindung mit Lebensmitteln ein Hinweis auf eine bestimmte Art der Zubereitung bzw. Würzung sei und der Bestandteil „magic“ lediglich die besondere Aromenvielfalt der orientalischen Küche betone. Zum Volltext der Entscheidung hier (BPatG – Magic Orient).


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