BPatG, Beschluss vom 01.04.2010, Az. 27 W (pat) 41/10
§§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung der Bildmarke „Fickshui“ nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung zurückzuweisen ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte die Anmeldung der Marke für die Bereiche Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Haarschmuck, Spielzeug zunächst zurückgewiesen. Das Amt begründete dies damit, dass wegen der Ersetzung von „Feng“ durch „Fick“ ein relevanter Teil des inländischen Verkehrs der Wortkombination „FickShui“ einen obszönen, in Bezug auf Feng-Shui abwertenden bzw. beleidigenden Bedeutungsgehalt beimessen werde und damit eine solche Wortwahl nicht nur als grob geschmacklos, sondern auch als gesellschaftlich anstößig und zudem beleidigend gegenüber den Anhängern der Grundideen des Feng Shui empfinde. Das BPatG schloss sich dieser Auffassung nicht an. Es führt aus, dass zwar der Wortbestandteil „Fick“ sexuelle Bezüge aufweise und vulgärsprachlichen Ursprungs sei, dies stelle jedoch für sich genommen keinen Grund für eine Schutzversagung aus dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die guten Sitten dar.
Es gebe nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass durch dieses Wort das sittliche Empfinden der überwiegenden Bevölkerungsteile generell oder im Rahmen seines Einsatzes als Waren- oder Dienstleistungskennzeichnung über Gebühr berührt sei; vielmehr sei aufgrund der zahlreichen Verwendung dieses Wortes etwa in literarischen oder filmischen Zusammenhängen eine gewisse Abnutzung dieses Wortes in der Weise festzustellen, dass es kaum noch als anstößig oder gar (sexuell) provozierend empfunden werde. Die Grundform des Wortes „Fick“, „ficken“, sei seit geraumer Zeit nicht nur ständiger Bestandteil von Talkshowbeiträgen im deutschen Privatfernsehen, sondern gehöre auch zum Vokabular u. a. des modernen Theaters. Auf Grund dieser veränderten Sprachgewohnheiten, aber auch deshalb, weil das Wort in seinem Aussagegehalt geschlechtsneutral und damit nicht einseitig herabsetzend ist, könne nicht von einem unerträglichen Verstoß gegen das sittliche Empfinden bzw. einer massiven Diskriminierung oder Beeinträchtigung der Menschenwürde ausgegangen werden.
Nun ist zu fragen, ob die Anmelderin ihren gerichtlichen Erfolg möglicherweise dem bekannten Comedian Ingo Appelt und seinem goldenen „Ficken“-Schild zu verdanken hat.