BPatG: „Taschengeld“ ist keine eintragungsfähige Marke für Süßwaren

veröffentlicht am 23. Dezember 2015

BPatG, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 25 W (pat) 20/13
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Bezeichnung „Taschengeld“ nicht als Marke für Süßwaren (Zuckerwaren, insbesondere Fruchtgummi, Lakritz) eingetragen werden kann. Sie besitze keine Unterscheidungskraft, weil der Begriff geeignet sei, Merkmale der beanspruchten Waren in Bezug auf ihre Form unmittelbar zu beschreiben (z.B. Schoko-Taler, Lakritzgeld). Der Begriff Taschengeld werde landläufig nicht nur als Begriff für einen Geldbetrag, der Kindern und Jugendlichen zur Verfügung gestellt werde, verstanden, sondern auch im Sinne von Kleingeld oder Münzgeld, so dass der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „Taschengeld“ als deutlichen Hinweis darauf verstehen werde, dass die derart gekennzeichneten Waren als Taschengeld oder Kleingeld geformte Zuckerwaren seien. Als betrieblicher Herkunftshinweis könne der Begriff daher nicht herangezogen werden. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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