BPatG, Beschluss vom 14.12.2011, Az. 29 W (pat) 3/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „EuroShop“ (mit weißer Schrift auf rotem Grund) nicht für Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen eingetragen werden kann. Es bestehe nicht die erforderliche Unterscheidungkraft, da die Wortzusammensetzung von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als Sachhinweis auf eine Vertriebsstätte in Europa, für Europa, für europäische Waren oder europaweite Dienstleistungen verstanden werde. Auch die grafische Gestaltung könne nicht zur Schutzfähigkeit führen, weil sie sich im Rahmen des Werbeüblichen bewege. Das rote Rechteck mit weißer Schrift in einer gewöhnlichen Schriftart sei einfach gehalten und überaus unauffällig. Darüber hinaus habe der entscheidende Senat eine Internetrecherche durchgeführt und festgestellt, dass sich am Markt zahlreiche 0-Euro-, Ein-Euro, 2-Euro- bis zu 10-Euro-Läden, stationär und im Internet, etabliert haben und dass der Begriff „Euroshop“ als Oberbegriff für einen Kleinpreismarkt bzw. Billig(st)discounter fungiere und deshalb nicht als Marke für den Anmelder geschützt werden könne.